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Fragen und Antworten
Auf der Seite werden Fragen beantwortet die im Rahmen der Ausbildung häufig an den Verfasser herangetragen wurden.
Die Fragen gehen zum Teil über die Inhalte der Ausbildung hinaus!
WICHTIG:
Sollte es sich um Fragen handeln deren Antwort gesetzlich (auch durch Verwaltungsvorschriften etc.) nicht vorgegeben wird, sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass es sich um die rein subjektive Meinung des Verfassers handelt! Auch andere Meinungen/Antworten werden mithin vertretbar sein!
Fragen:
Auf der Seite werden Fragen beantwortet die im Rahmen der Ausbildung häufig an den Verfasser herangetragen wurden.
Die Fragen gehen zum Teil über die Inhalte der Ausbildung hinaus!
WICHTIG:
Sollte es sich um Fragen handeln deren Antwort gesetzlich (auch durch Verwaltungsvorschriften etc.) nicht vorgegeben wird, sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass es sich um die rein subjektive Meinung des Verfassers handelt! Auch andere Meinungen/Antworten werden mithin vertretbar sein!
Fragen:
A
B
D
E
H
K
N
R
S
U
V
W
X-Z
Antworten:
A
Besteht bei einem Fahrzeug, welches nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, Anschnallpflicht ?
Fahrzeugart
PKW (Vordersitze)
PKW (Rücksitze)
Kleinlaster (Eintrag ZB I !)
LKW
Reisebus
PKW (Vordersitze)
PKW (Rücksitze)
Kleinlaster (Eintrag ZB I !)
LKW
Reisebus
Anschnallpflicht seit
01. Januar 1976
01. August 1984
01. Januar 1992
01. Januar 1992
01. Januar 1999
01. Januar 1976
01. August 1984
01. Januar 1992
01. Januar 1992
01. Januar 1999
Ausrüstungspflicht seit
01. April 1970
01. Mai 1979
01. Januar 1992
01. Januar 1992
01. Januar 1999
01. April 1970
01. Mai 1979
01. Januar 1992
01. Januar 1992
01. Januar 1999
D.h. Zulassungsdatum beachten! Eine Nachrüstpflicht besteht nicht, weshalb dann ohne Gurt gefahren werden darf. Auch ein "Ersatz" (Helm) ist nicht vorgeschrieben.
WICHTIG:
Ein nachträgliches (vorsätzliches) Entfernen der Sicherheitsgurte entbindet dagegen nicht von der Anschnallpflicht!
WICHTIG:
Ein nachträgliches (vorsätzliches) Entfernen der Sicherheitsgurte entbindet dagegen nicht von der Anschnallpflicht!
B
Kann ein Verkehrsteilnehmer das ihm angebotene Verwarnungsgeld mit Bargeld bezahlen ?
Hat der Verkehrsteilnehmer einen festen Inlandswohnsitz kann er nicht mit Bargeld zahlen.
Sollte der Verkehrsteilnehmer kein Bankkonto haben und dementsprechend überhaupt nicht die Möglichkeit mittels Giro- oder Kreditkarte zu bezahlen, ist ihm ein Zahlschein auszustellen. Mit dem Zahlschein hat der Betroffene dann die Möglichkeit das Verwarnungsgeld direkt einzuzahlen. Evtl. Mehrkosten sind von ihm zu tragen!
Hat der Verkehrsteilnehmer keinen festen Inlandswohnsitz kann er ausnahmsweise mit Bargeld bezahlen.
Grundsätzlich sollte auch der Verkehrsteilnehmer ohne festen Inlandswohnsitz mittels BARVUS-Terminal zahlen. Wenn er jedoch versichert hierzu nicht in der Lage zu sein kann das Verwarnungsgeld auch in bar entrichtet werden. Der Betrag sollte in Euro oder einer verkehrsfähigen anderen ausländischen Währung beglichen werden.
Dem Betroffenen ist eine Quittung auszustellen.
Hat der Verkehrsteilnehmer einen festen Inlandswohnsitz kann er nicht mit Bargeld zahlen.
Sollte der Verkehrsteilnehmer kein Bankkonto haben und dementsprechend überhaupt nicht die Möglichkeit mittels Giro- oder Kreditkarte zu bezahlen, ist ihm ein Zahlschein auszustellen. Mit dem Zahlschein hat der Betroffene dann die Möglichkeit das Verwarnungsgeld direkt einzuzahlen. Evtl. Mehrkosten sind von ihm zu tragen!
Hat der Verkehrsteilnehmer keinen festen Inlandswohnsitz kann er ausnahmsweise mit Bargeld bezahlen.
Grundsätzlich sollte auch der Verkehrsteilnehmer ohne festen Inlandswohnsitz mittels BARVUS-Terminal zahlen. Wenn er jedoch versichert hierzu nicht in der Lage zu sein kann das Verwarnungsgeld auch in bar entrichtet werden. Der Betrag sollte in Euro oder einer verkehrsfähigen anderen ausländischen Währung beglichen werden.
Dem Betroffenen ist eine Quittung auszustellen.
Vordruck zur Quittung über die Erhebung eines VG (sog. SL-light) (zum Vergrößern klicken)
(Quelle: RdErl. MIK NRW - 43.8 - 57.04.16 - vom 02.11.2010 Anlage 2)
(Quelle: RdErl. MIK NRW - 43.8 - 57.04.16 - vom 02.11.2010 Anlage 2)
D
Ist bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss zusätzlich eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG zu fertigen ?
Hintergrund dieser Frage ist die Tatsache, dass der bloße Konsum nicht strafbar ist, das (zumeist) vorliegende Vorverhalten (Erwerb, Besitz etc.) hingegen schon.
Die Beantwortung dieser Frage bereitet immer wieder Schwierigkeiten, da Fälle ohne Vorverhalten (zumindest theoretisch) denkbar erscheinen bzw. "gestrickt werden".
Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist allein die Tatsache, ob der einschreitende Beamte den Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat im Sinne von § 152 StPO begründen kann.
Ist dies der Fall ist eine Anzeige zu fertigen.
Letztendlich erscheinen die Fälle ohne strafbares Vorverhalten häufig gekünzelt bzw. sind in aller Regel Schutzbehauptungen und mithin haltlos. Der Verfasser ist daher der Ansicht, dass die Anzeigenfertigung den "Normalfall" darstellen sollte.
Nur wenn der Anfangsverdacht durch eine plausible Erklärung etc. ausnahmsweise einmal nicht begründet werden kann bzw. gar nicht vorliegt, kann somit auf die Fertigung verzichtet werden.
Hintergrund dieser Frage ist die Tatsache, dass der bloße Konsum nicht strafbar ist, das (zumeist) vorliegende Vorverhalten (Erwerb, Besitz etc.) hingegen schon.
Die Beantwortung dieser Frage bereitet immer wieder Schwierigkeiten, da Fälle ohne Vorverhalten (zumindest theoretisch) denkbar erscheinen bzw. "gestrickt werden".
Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist allein die Tatsache, ob der einschreitende Beamte den Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat im Sinne von § 152 StPO begründen kann.
Ist dies der Fall ist eine Anzeige zu fertigen.
Letztendlich erscheinen die Fälle ohne strafbares Vorverhalten häufig gekünzelt bzw. sind in aller Regel Schutzbehauptungen und mithin haltlos. Der Verfasser ist daher der Ansicht, dass die Anzeigenfertigung den "Normalfall" darstellen sollte.
Nur wenn der Anfangsverdacht durch eine plausible Erklärung etc. ausnahmsweise einmal nicht begründet werden kann bzw. gar nicht vorliegt, kann somit auf die Fertigung verzichtet werden.
E
Ist es Polizeibeamten erlaubt eine Ermäßigung auf Buß- bzw. Verwarnungsgelder zu geben ?
Bei einem Verstoß der nach BKatV, mit einem Bußgeld geahndet werden soll, ist eine Ermäßigung (i.d.R.) nicht möglich!
Die BKatV sieht es nicht vor, dass ein Bußgeld ermäßigt wird. D.h. es ist auch nicht zulässig für einen Verstoß für den ein Bußgeld vorgesehen ist, ausnahmsweise ein Verwarnungsgeld zu erheben.
Häufig wird eine solche Handlung mit dem sog. Opportunitätsprinzip begründet. Grundsätzlich ermöglicht das Opportunitätsprinzip den Polizeibeamten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gar nicht erst einzuschreiten. (Im Gegensatz dazu verpflichtet das sog. Legalitätsprinzip zum Einschreiten! D.h. bei einer Verkehrsstraftat müssen die Beamten tätig werden!) Entschließen sich die Beamten jedoch gegen jemanden wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorzugehen (Entschließungsermessen) und machen sie dem Verkehrsteilnehmer einen entsprechenden Tatvorwurf, ist gem. § 1 I BKatV ein Buß- oder Verwarnungsgeld in der in den Anlagen bestimmten Höhe festzusetzen (Auswahlermessen). Hierbei handelt es sich um eine "IST-Vorschrift", sprich das Auswahlermessen wird durch die Bestimmungen der BKatV begrenzt!
Bei einem Verstoß der nach BKatV, mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden soll, ist eine Ermäßigung (theoretisch) möglich!
Sind beim Betroffenen außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen, können Verwarnungsgelder über 20 Euro auf eben jene 20 Euro ermäßigt werden.
Fraglich ist, wann genau außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und soll an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden, allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein Verkehrsteilnehmer der ein eigenes Kraftfahrzeug besitzt, wohl kaum in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt!
Letztendlich dürfte dieser Fall in der Praxis selten zu begründen sein und die Ausnahme darstellen.
Im Übrigen gilt das oben gesagte analog, d.h. den Beamten steht ein Entschließungsermessen, jedoch ein begrenztes Auswahlermessen zu, da § 1 I BKatV auch für Verwarnungsgelder gilt.
Bei einem Verstoß der nach BKatV, mit einem Bußgeld geahndet werden soll, ist eine Ermäßigung (i.d.R.) nicht möglich!
Die BKatV sieht es nicht vor, dass ein Bußgeld ermäßigt wird. D.h. es ist auch nicht zulässig für einen Verstoß für den ein Bußgeld vorgesehen ist, ausnahmsweise ein Verwarnungsgeld zu erheben.
Häufig wird eine solche Handlung mit dem sog. Opportunitätsprinzip begründet. Grundsätzlich ermöglicht das Opportunitätsprinzip den Polizeibeamten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gar nicht erst einzuschreiten. (Im Gegensatz dazu verpflichtet das sog. Legalitätsprinzip zum Einschreiten! D.h. bei einer Verkehrsstraftat müssen die Beamten tätig werden!) Entschließen sich die Beamten jedoch gegen jemanden wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorzugehen (Entschließungsermessen) und machen sie dem Verkehrsteilnehmer einen entsprechenden Tatvorwurf, ist gem. § 1 I BKatV ein Buß- oder Verwarnungsgeld in der in den Anlagen bestimmten Höhe festzusetzen (Auswahlermessen). Hierbei handelt es sich um eine "IST-Vorschrift", sprich das Auswahlermessen wird durch die Bestimmungen der BKatV begrenzt!
Bei einem Verstoß der nach BKatV, mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden soll, ist eine Ermäßigung (theoretisch) möglich!
Sind beim Betroffenen außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen, können Verwarnungsgelder über 20 Euro auf eben jene 20 Euro ermäßigt werden.
Fraglich ist, wann genau außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und soll an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden, allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein Verkehrsteilnehmer der ein eigenes Kraftfahrzeug besitzt, wohl kaum in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt!
Letztendlich dürfte dieser Fall in der Praxis selten zu begründen sein und die Ausnahme darstellen.
Im Übrigen gilt das oben gesagte analog, d.h. den Beamten steht ein Entschließungsermessen, jedoch ein begrenztes Auswahlermessen zu, da § 1 I BKatV auch für Verwarnungsgelder gilt.
H
Ist es erlaubt die Hauptuntersuchung um 2 Monate zu überziehen ?
Nein, die Plakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig! Der Irrglaube, dass die Hauptuntersuchung 2 Monate überzogen werden darf beruht auf der Tatsache, dass die BKatV für eine Überschreitung von bis zu 2 Monaten keinen Regelsatz ausweist.
Aber nur, weil die BKatV für einen Verstoß kein Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld vorsieht darf nicht der Rückschluss gezogen werden, dass das Überziehen mithin erlaubt ist. Darüber hinaus ist das Überziehen gem. § 69a II Nr.14 StVZO als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen und zwar ohne Nennung von Monatsangaben.
Die Verlängerung der Gültigkeit um 2 Monate ist ein "Relikt vergangener Tage" , sie wurde geschaffen um den technischen Prüfstellen eine sachgerechte Arbeitseinteilung zu ermöglichen. Dies ist heute auf Grund der Vielzahl der vorhandenen Prüfstellen nicht mehr erforderlich. Der Gesetzgeber hat es bisher nur unterlassen auch die BKatV dementsprechend anzupassen.
Ob es in einem solchen Fall möglich ist dennoch ein VG zu erheben/eine Anzeige zu fertigen wird an dieser Stelle nicht weiter behandelt. Als Maßnahme(n) der Polizei kommen die Fertigung eines Kontrollberichts und je nach Zustand des Fahrzeugs die Untersagung der Weiterfahrt in Betracht.
Nein, die Plakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig! Der Irrglaube, dass die Hauptuntersuchung 2 Monate überzogen werden darf beruht auf der Tatsache, dass die BKatV für eine Überschreitung von bis zu 2 Monaten keinen Regelsatz ausweist.
Aber nur, weil die BKatV für einen Verstoß kein Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld vorsieht darf nicht der Rückschluss gezogen werden, dass das Überziehen mithin erlaubt ist. Darüber hinaus ist das Überziehen gem. § 69a II Nr.14 StVZO als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen und zwar ohne Nennung von Monatsangaben.
Die Verlängerung der Gültigkeit um 2 Monate ist ein "Relikt vergangener Tage" , sie wurde geschaffen um den technischen Prüfstellen eine sachgerechte Arbeitseinteilung zu ermöglichen. Dies ist heute auf Grund der Vielzahl der vorhandenen Prüfstellen nicht mehr erforderlich. Der Gesetzgeber hat es bisher nur unterlassen auch die BKatV dementsprechend anzupassen.
Ob es in einem solchen Fall möglich ist dennoch ein VG zu erheben/eine Anzeige zu fertigen wird an dieser Stelle nicht weiter behandelt. Als Maßnahme(n) der Polizei kommen die Fertigung eines Kontrollberichts und je nach Zustand des Fahrzeugs die Untersagung der Weiterfahrt in Betracht.
K
Ist bei Unfallschäden ein Kontrollbericht auszufüllen ?
Der aktuelle RdErl. des MIK v. 19.10.2009 sieht eine Fertigung vor, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist die an Ort und Stelle nicht beseitigt werden können.
Der historische RdErl. des MIK v. 22.05.1996 wies noch ausdrücklich darauf hin, dass "diese Regelung auch bei Fahrzeugbeschädigungen nach Verkehrsunfällen gilt".
Was nun?
Im Grunde genommen gibt es 2 Möglichkeiten den Wegfall dieses Satzes zu deuten.
a) Ein Verkehrsunfallschaden ist ein Mangel am Fahrzeug, eine explizite Nennung, dass die Regelung auch auf Verkehrsunfälle anzuwenden ist, ist somit obsolet. Die Folge ist das der Satz gestrichen wurde, der Kontrollbericht ist zu fertigen.
b) Da die Regelung nicht mehr explizit erwähnt wird ist das Ausfüllen eines Kontrollberichts bei Fahrzeugbeschädigungen nach einem Verkehrsunfall nicht (mehr) vorgesehen.
Der Verfasser vertritt die Meinung zu lit. a). Hierzu noch einige Anmerkungen:
Es ist schlicht konsequenter einen Kontrollbericht auch nach einem Verkehrsunfall auszufüllen, um evtl. Verkehrsteilnehmer die an einer Reparatur des Schadens nicht interessiert sind dennoch dazu anzuhalten. In diesem Zusammenhang noch ein weiterer Gedanke. Bei einem Verkehrsunfall wird die vordere Beleuchtungseinrichtung des Fahrzeugs beschädigt. Ein Kontrollbericht wurde nicht ausgestellt. Der Verkehrsteilnehmer benutzt das Fahrzeug aber weiterhin und wird ca. 6 Wochen nach dem Verkehrsunfall angehalten, die Beleuchtungseinrichtung ist nach wie vor defekt. Die unweigerliche Folge wäre dann hier, dass der Defekt als Mangel gewertet wird und ein Kontrollbericht auszustellen ist! Warum dann nicht gleich ?!!
Abschließend sei noch die Anmerkung gestattet, dass das Ausstellen des Kontrollberichts obsolet ist, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden wird.
Der aktuelle RdErl. des MIK v. 19.10.2009 sieht eine Fertigung vor, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist die an Ort und Stelle nicht beseitigt werden können.
Der historische RdErl. des MIK v. 22.05.1996 wies noch ausdrücklich darauf hin, dass "diese Regelung auch bei Fahrzeugbeschädigungen nach Verkehrsunfällen gilt".
Was nun?
Im Grunde genommen gibt es 2 Möglichkeiten den Wegfall dieses Satzes zu deuten.
a) Ein Verkehrsunfallschaden ist ein Mangel am Fahrzeug, eine explizite Nennung, dass die Regelung auch auf Verkehrsunfälle anzuwenden ist, ist somit obsolet. Die Folge ist das der Satz gestrichen wurde, der Kontrollbericht ist zu fertigen.
b) Da die Regelung nicht mehr explizit erwähnt wird ist das Ausfüllen eines Kontrollberichts bei Fahrzeugbeschädigungen nach einem Verkehrsunfall nicht (mehr) vorgesehen.
Der Verfasser vertritt die Meinung zu lit. a). Hierzu noch einige Anmerkungen:
Es ist schlicht konsequenter einen Kontrollbericht auch nach einem Verkehrsunfall auszufüllen, um evtl. Verkehrsteilnehmer die an einer Reparatur des Schadens nicht interessiert sind dennoch dazu anzuhalten. In diesem Zusammenhang noch ein weiterer Gedanke. Bei einem Verkehrsunfall wird die vordere Beleuchtungseinrichtung des Fahrzeugs beschädigt. Ein Kontrollbericht wurde nicht ausgestellt. Der Verkehrsteilnehmer benutzt das Fahrzeug aber weiterhin und wird ca. 6 Wochen nach dem Verkehrsunfall angehalten, die Beleuchtungseinrichtung ist nach wie vor defekt. Die unweigerliche Folge wäre dann hier, dass der Defekt als Mangel gewertet wird und ein Kontrollbericht auszustellen ist! Warum dann nicht gleich ?!!
Abschließend sei noch die Anmerkung gestattet, dass das Ausstellen des Kontrollberichts obsolet ist, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden wird.
An wen ist der Kontrollbericht zu senden, wenn der Betroffene die ZB I nicht mitgeführt hat ?
Grundsätzlich verbleibt nach dem aktuelle RdErl. des MIK NRW v. 19.10.2009 die Erstschrift des Kontrollberichtes bei fehlendem Berechtigungsnachweis bei der Polizei.
Es ist demnach die Frage zu klären, ob die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) ein Berechtigungsnachweis ist.
Geht man davon aus, dass ein Berechtigungsnachweis die Identität einer Person beweisen bzw. belegen soll könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die ZB I kein Berechtigungsnachweis ist. Die konsequente (und einzig mögliche) Folge wäre, dass das Fehlen der ZB I als Fahrzeugmangel zu werten ist und die Erstschrift des Kontrollberichts an das zuständige SVA zu leiten wäre.
Das geht nach Meinung des Verfassers zu weit. Darüber hinaus wird durch die ZBI nachgewiesen wer Halter des Fahrzeugs ist und ob es sich in ordnungsgemäßen (berechtigtem) Zustand befindet!
Demnach ist auch die ZBI ein sog. Berechtigungsnachweis.
Die Erstschrift des Kontrollberichts bleibt bei der Polizei.
Grundsätzlich verbleibt nach dem aktuelle RdErl. des MIK NRW v. 19.10.2009 die Erstschrift des Kontrollberichtes bei fehlendem Berechtigungsnachweis bei der Polizei.
Es ist demnach die Frage zu klären, ob die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) ein Berechtigungsnachweis ist.
Geht man davon aus, dass ein Berechtigungsnachweis die Identität einer Person beweisen bzw. belegen soll könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die ZB I kein Berechtigungsnachweis ist. Die konsequente (und einzig mögliche) Folge wäre, dass das Fehlen der ZB I als Fahrzeugmangel zu werten ist und die Erstschrift des Kontrollberichts an das zuständige SVA zu leiten wäre.
Das geht nach Meinung des Verfassers zu weit. Darüber hinaus wird durch die ZBI nachgewiesen wer Halter des Fahrzeugs ist und ob es sich in ordnungsgemäßen (berechtigtem) Zustand befindet!
Demnach ist auch die ZBI ein sog. Berechtigungsnachweis.
Die Erstschrift des Kontrollberichts bleibt bei der Polizei.
Muss der Verkehrsteilnehmer die Kosten der Blutprobe tragen, wenn deren Ergebnis einen Wert von 0,00 ergibt, er jedoch vorher die Durchführung eines Atemalkoholtests abgelehnt hat ?
Die Staatskasse bzw. die Behörde hat in diesem Fall die Kosten zu tragen.
Begründung:
Es handelt sich um eine strafprozessuale Maßnahme nach § 81a StPO! Damit gelten für die Kostenentscheidung nur die Vorschriften der StPO (namentlich die §§ 464 ff StPO).
Auch wenn man der/dem Verkehrsteilnehmer vorwerfen mag er/sie hätte die Blutprobe mutwillig herbeigeführt ändert dies nichts! Im Rahmen des Polizeigesetzes würde das evtl. zu einer Kostenübernahmepflicht durch den Verursacher führen, auf dem Gebiet der StPO (und hier befinden wir uns s.o.) ist dies jedoch nicht der Fall.
§ 476 I StPO enthält den Grundsatz, dass bei einem Freispruch die Auslagen der Staatskasse zur Last fallen. Diese Vorschriften sind im Übrigen analog anzuwenden, wenn noch gar Anzeige geschrieben wurde, weil das Ergebnis der Blutprobe bereits vorher bekannt war.
(so auch VGH München v. 08.06.1998 - 24 ZB 97.20 75)
Die Staatskasse bzw. die Behörde hat in diesem Fall die Kosten zu tragen.
Begründung:
Es handelt sich um eine strafprozessuale Maßnahme nach § 81a StPO! Damit gelten für die Kostenentscheidung nur die Vorschriften der StPO (namentlich die §§ 464 ff StPO).
Auch wenn man der/dem Verkehrsteilnehmer vorwerfen mag er/sie hätte die Blutprobe mutwillig herbeigeführt ändert dies nichts! Im Rahmen des Polizeigesetzes würde das evtl. zu einer Kostenübernahmepflicht durch den Verursacher führen, auf dem Gebiet der StPO (und hier befinden wir uns s.o.) ist dies jedoch nicht der Fall.
§ 476 I StPO enthält den Grundsatz, dass bei einem Freispruch die Auslagen der Staatskasse zur Last fallen. Diese Vorschriften sind im Übrigen analog anzuwenden, wenn noch gar Anzeige geschrieben wurde, weil das Ergebnis der Blutprobe bereits vorher bekannt war.
(so auch VGH München v. 08.06.1998 - 24 ZB 97.20 75)
N
Ist die Benutzung von Nebelscheinwerfer und (nur) Standlicht zulässig ?
Ja, man darf bei der Benutzung von Nebelscheinwerfer auch lediglich die sog. Begrenzungsleuchten (Standlicht) verwenden!
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Benutzung der Nebelscheinwerfer überhaupt zulässig ist!
Ja, man darf bei der Benutzung von Nebelscheinwerfer auch lediglich die sog. Begrenzungsleuchten (Standlicht) verwenden!
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Benutzung der Nebelscheinwerfer überhaupt zulässig ist!
R
Dürfen auf einem Fahrzeug unterschiedliche Reifen montiert werden ?
Hierzu bedarf es zunächst der Differenzierung worin die Unterschiede bestehen:
Hersteller:
Eine sog. Fabrikationsbindung war in Dtl. nicht unüblich. Allerdings wurde Dtl. Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Rili 92/23/EWG darauf hingewiesen, dass derartige Fabrikatsbindungen nicht zulässig sind.
D.h. die derzeit in einigen Fahrzeugscheinen gemachten Eintragungen bzgl. einer evtl. Fabrikatsbindung sind unwirksam und die Verwendung von Reifen verschiedener Hersteller auf einem Fahrzeug ist nicht zu beanstanden!
Verwendung von Winter- und Sommerreifen:
Für die „gemischte“ Verwendung von Winter- und Sommerreifen auf einer Achse gilt weiterhin die ablehnende Stellungnahme des BMV v. 26.07.1976. Danach ist die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Profilart auf einer Achse unzulässig.
D.h. Verwendung auf einer Achse untersagt. Die Verwendung auf unterschiedlichen Achsen ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden.
Hierzu bedarf es zunächst der Differenzierung worin die Unterschiede bestehen:
- Hersteller
- Winter- / Sommerreifen
Hersteller:
Eine sog. Fabrikationsbindung war in Dtl. nicht unüblich. Allerdings wurde Dtl. Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Rili 92/23/EWG darauf hingewiesen, dass derartige Fabrikatsbindungen nicht zulässig sind.
D.h. die derzeit in einigen Fahrzeugscheinen gemachten Eintragungen bzgl. einer evtl. Fabrikatsbindung sind unwirksam und die Verwendung von Reifen verschiedener Hersteller auf einem Fahrzeug ist nicht zu beanstanden!
Verwendung von Winter- und Sommerreifen:
Für die „gemischte“ Verwendung von Winter- und Sommerreifen auf einer Achse gilt weiterhin die ablehnende Stellungnahme des BMV v. 26.07.1976. Danach ist die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Profilart auf einer Achse unzulässig.
D.h. Verwendung auf einer Achse untersagt. Die Verwendung auf unterschiedlichen Achsen ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden.
Gilt beim Auffahren auf eine Autobahn das Reißverschlussverfahren ?
Nein, an Autobahnauffahrten gilt nicht das sog. Reißverschlussverfahren. Dies wurde durch die Rechtsprechung schon des Öfteren so geurteilt. Zur Beantwortung der Frage ist allerdings keine höchstrichterliche Rechtsprechung nötig, denn ein einfacher Blick ins Gesetz klärt diese Frage.
Die entsprechenden Normen:
Reißverschlussverfahren gem. § 7 IV StVO:
Abs. 4.
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Vorfahrt auf Autobahnen gem. § 18 III StVO:
Abs. 3
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Hieraus wird deutlich, dass es sich um einen Vorfahrtsfall handelt. Es handelt sich beim Beschleunigungsstreifen nämlich nicht um einen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn und somit auch nicht um einen Fall des Reißverschlussverfahrens. Der Beschleunigungsstreifen ist nach h.M. selbständige Fahrbahn!
Somit gilt einzig § 18 III StVO und einfacher und verständlicher geht es nicht. Allerdings fällt es vielen Verkehrsteilnehmern schwer einen Unterschied bei zwei ähnlichen Verkehrsvorgängen zu erkennen, obwohl dieser gesetzlich normiert ist.
Deutschlands Nachbarländer machen es dem Verkehrsteilnehmer da einfacher und stellen an den Autobahnauffahrten zusätzlich das VZ 205 (Vorfahrt gewähren) auf, um die Situation noch deutlicher zu machen. Hierzu ist der Staat aber ausdrücklich nicht verpflichtet, da nur dort Verkehrszeichen anzuordnen sind, wo dies zwingend geboten ist (§§ 39 I, 45 IX StVO). Bei einer solchen Situation, die gesetzlich klar und deutlich geregelt ist, ist das Aufstellen unterstützender VZ daher entbehrlich.
Nein, an Autobahnauffahrten gilt nicht das sog. Reißverschlussverfahren. Dies wurde durch die Rechtsprechung schon des Öfteren so geurteilt. Zur Beantwortung der Frage ist allerdings keine höchstrichterliche Rechtsprechung nötig, denn ein einfacher Blick ins Gesetz klärt diese Frage.
Die entsprechenden Normen:
Reißverschlussverfahren gem. § 7 IV StVO:
Abs. 4.
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Vorfahrt auf Autobahnen gem. § 18 III StVO:
Abs. 3
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Hieraus wird deutlich, dass es sich um einen Vorfahrtsfall handelt. Es handelt sich beim Beschleunigungsstreifen nämlich nicht um einen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn und somit auch nicht um einen Fall des Reißverschlussverfahrens. Der Beschleunigungsstreifen ist nach h.M. selbständige Fahrbahn!
Somit gilt einzig § 18 III StVO und einfacher und verständlicher geht es nicht. Allerdings fällt es vielen Verkehrsteilnehmern schwer einen Unterschied bei zwei ähnlichen Verkehrsvorgängen zu erkennen, obwohl dieser gesetzlich normiert ist.
Deutschlands Nachbarländer machen es dem Verkehrsteilnehmer da einfacher und stellen an den Autobahnauffahrten zusätzlich das VZ 205 (Vorfahrt gewähren) auf, um die Situation noch deutlicher zu machen. Hierzu ist der Staat aber ausdrücklich nicht verpflichtet, da nur dort Verkehrszeichen anzuordnen sind, wo dies zwingend geboten ist (§§ 39 I, 45 IX StVO). Bei einer solchen Situation, die gesetzlich klar und deutlich geregelt ist, ist das Aufstellen unterstützender VZ daher entbehrlich.
S
Darf der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug schieben, wenn ihm die Weiterfahrt untersagt wurde ?
Vorweg noch einige Details zum Hintergrund der Frage:
Im geschilderten SV ging es darum dem Fahrzeugführer unnötige Kosten für einen Abschleppwagen zu ersparen und das Fahrzeug anderweitig aus dem fließenden Verkehr zu entfernen. Die Frage bezog sich des weiteren auch auf einen Pkw, nicht etwa auf ein Kraftrad und die Strecke die mittels "Schieben" zurückgelegt werden sollte betrug deutlich unter 50m!
Da diese Frage nicht pauschal zu beantworten ist, ist es unumgänglich etwas weiter auszuholen.
Grundsätzlich ist es durch die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG jedermann gestattet zu tun und zu lassen was er möchte. Selbstverständlich gilt das Ganze nicht uneingeschränkt und findet vor allem dort seine Grenzen, wo andere oder die Rechtsordnung gefährdet werden/wird. Darüber hinaus bedarf es dann noch einer gesetzlichen Ermächtigung ein bestimmtes Handeln zu verbieten.
Weiterhin ist auch folgende Unterscheidung notwendig, da nicht alle Fälle gleich zu behandeln sind.
Die Untersagung der Weiterfahrt ist erfolgt, weil
a) das Fahrzeug verkehrsunsicher ist
b) das Fahrzeug nicht (ausreichend) versichert ist
c) der Fahrzeugführer nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist
d) der Fahrzeugführer alkoholisiert ist
In den Beispiele unter lit. a) und b) ist ein Schieben in jedem Fall zu untersagen. Die Folge wäre, dass sich die Fahrzeuge weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr (nämlich auf einem Parkplatz, Seitenstreifen etc.) befinden. Dies ist aber weder bei verkehrsunsicheren noch bei unversicherten Fahrzeugen zulässig. D.h. es ist unausweichlich einen Abschleppwagen zwecks Entfernung aus dem öVR zu rufen.
(Etwas anderes kann nur in dem seltenen Fall gelten, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug durch Schieben in den nicht-öffentlichen Straßenverkehr bringen kann)
In den Beispielen unter lit. c) und d) ist dem Verkehrsteilnehmer das Führen eines Kraftfahrzeugs zu untersagen. Demnach darf der Verkehrsteilnehmer sein Kraftfahrzeug dann nicht schieben, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um Führen eines solchen handeln würde.
Hierzu ein Auszug aus BayOBLG v. 22.02.1988 – Rreg. 1 St 334/87:
Ob und inwieweit zu dieser Eigenbewegung ein durch Anschieben hervorgerufener Schwung (vgl. BayObLGSt 1974, BAYOBLGST Jahr 1974 Seite 120 (BAYOBLGST Jahr 1974 Seite 121)) ausreicht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. So nimmt das OLG Oldenburg (MDR 1975, MDR Jahr 1975 Seite 421) an, daß einen Kraftwagen nicht führt, wer ihn lediglich schiebt und dabei - ohne den Führersitz einzunehmen - die Lenkung betätigt. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, daß derjenige, der einen Kraftwagen ohne Motorkraft auf ebener Strecke lenkt, dann ein Kfz führt, wenn dieses durch den Schwung des Anschiebens einige Meter selbsttätig weiterrollt (OLG Karlsruhe, DAR 1983, DAR Jahr 1983 Seite 365 = StVE § STGB § 69 StGB Nr. 20; OLG Koblenz, VRS 49, VRS Band 49 Seite 366 auch für den Fall, daß der Täter das Fahrzeug lenkt, ohne den Fahrersitz einzunehmen; vgl. auch OLG Hamburg, VRS 32, VRS Band 32 Seite 452 = VerkMitt 1967, VERKMITT Jahr 1967 Seite 31 in einem Fall, in dem der Wagen möglicherweise durch den Schwung des Schiebens über eine Strecke von ca. 15-20 m fortbewegt worden war). Dagegen verneint das OLG Celle (DAR 1977, DAR Jahr 1977 Seite 219 = StVE § STVG § 24a StVG Nr. 3) in derartigen Fällen (Schieben des Fahrzeugs auf ebener Strecke) das Führen eines Kraftfahrzeugs, weil bei einem solchen Vorgang, die Anforderungen zur Beherrschung des Fahrzeugs und die von seinem Betrieb für andere ausgehenden Gefahren gering sind.
Wenn man sich der Meinung des OLG Celle anschließt und das Schieben nicht als Führen eines Kfz definiert, bleibt es wohl ein Führen eines „Fahrzeugs“.
Fraglich ist ja dann bis zu welchem Alkoholisierungsgrad man den VT schieben lässt!? Bis 1,6 ‰ ? Bis 2,5 ‰ ? Und vor allem wenn er sich weigert einen AAT zu machen?! Welche Anhaltspunkte bzgl. Alkoholisierungsgrad hätte man dann?! Torkeln? Lallen?
Fazit:
Es wird immer ein nicht kalkulierbares Restrisiko bestehen und daher sollte die Antwort auf Grund der Zweifel i.d.R. lauten:
"Nein, Sie dürfen Ihr Fahrzeug nicht schieben".
Vorweg noch einige Details zum Hintergrund der Frage:
Im geschilderten SV ging es darum dem Fahrzeugführer unnötige Kosten für einen Abschleppwagen zu ersparen und das Fahrzeug anderweitig aus dem fließenden Verkehr zu entfernen. Die Frage bezog sich des weiteren auch auf einen Pkw, nicht etwa auf ein Kraftrad und die Strecke die mittels "Schieben" zurückgelegt werden sollte betrug deutlich unter 50m!
Da diese Frage nicht pauschal zu beantworten ist, ist es unumgänglich etwas weiter auszuholen.
Grundsätzlich ist es durch die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG jedermann gestattet zu tun und zu lassen was er möchte. Selbstverständlich gilt das Ganze nicht uneingeschränkt und findet vor allem dort seine Grenzen, wo andere oder die Rechtsordnung gefährdet werden/wird. Darüber hinaus bedarf es dann noch einer gesetzlichen Ermächtigung ein bestimmtes Handeln zu verbieten.
Weiterhin ist auch folgende Unterscheidung notwendig, da nicht alle Fälle gleich zu behandeln sind.
Die Untersagung der Weiterfahrt ist erfolgt, weil
a) das Fahrzeug verkehrsunsicher ist
b) das Fahrzeug nicht (ausreichend) versichert ist
c) der Fahrzeugführer nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist
d) der Fahrzeugführer alkoholisiert ist
In den Beispiele unter lit. a) und b) ist ein Schieben in jedem Fall zu untersagen. Die Folge wäre, dass sich die Fahrzeuge weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr (nämlich auf einem Parkplatz, Seitenstreifen etc.) befinden. Dies ist aber weder bei verkehrsunsicheren noch bei unversicherten Fahrzeugen zulässig. D.h. es ist unausweichlich einen Abschleppwagen zwecks Entfernung aus dem öVR zu rufen.
(Etwas anderes kann nur in dem seltenen Fall gelten, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug durch Schieben in den nicht-öffentlichen Straßenverkehr bringen kann)
In den Beispielen unter lit. c) und d) ist dem Verkehrsteilnehmer das Führen eines Kraftfahrzeugs zu untersagen. Demnach darf der Verkehrsteilnehmer sein Kraftfahrzeug dann nicht schieben, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um Führen eines solchen handeln würde.
Hierzu ein Auszug aus BayOBLG v. 22.02.1988 – Rreg. 1 St 334/87:
Ob und inwieweit zu dieser Eigenbewegung ein durch Anschieben hervorgerufener Schwung (vgl. BayObLGSt 1974, BAYOBLGST Jahr 1974 Seite 120 (BAYOBLGST Jahr 1974 Seite 121)) ausreicht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. So nimmt das OLG Oldenburg (MDR 1975, MDR Jahr 1975 Seite 421) an, daß einen Kraftwagen nicht führt, wer ihn lediglich schiebt und dabei - ohne den Führersitz einzunehmen - die Lenkung betätigt. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, daß derjenige, der einen Kraftwagen ohne Motorkraft auf ebener Strecke lenkt, dann ein Kfz führt, wenn dieses durch den Schwung des Anschiebens einige Meter selbsttätig weiterrollt (OLG Karlsruhe, DAR 1983, DAR Jahr 1983 Seite 365 = StVE § STGB § 69 StGB Nr. 20; OLG Koblenz, VRS 49, VRS Band 49 Seite 366 auch für den Fall, daß der Täter das Fahrzeug lenkt, ohne den Fahrersitz einzunehmen; vgl. auch OLG Hamburg, VRS 32, VRS Band 32 Seite 452 = VerkMitt 1967, VERKMITT Jahr 1967 Seite 31 in einem Fall, in dem der Wagen möglicherweise durch den Schwung des Schiebens über eine Strecke von ca. 15-20 m fortbewegt worden war). Dagegen verneint das OLG Celle (DAR 1977, DAR Jahr 1977 Seite 219 = StVE § STVG § 24a StVG Nr. 3) in derartigen Fällen (Schieben des Fahrzeugs auf ebener Strecke) das Führen eines Kraftfahrzeugs, weil bei einem solchen Vorgang, die Anforderungen zur Beherrschung des Fahrzeugs und die von seinem Betrieb für andere ausgehenden Gefahren gering sind.
Wenn man sich der Meinung des OLG Celle anschließt und das Schieben nicht als Führen eines Kfz definiert, bleibt es wohl ein Führen eines „Fahrzeugs“.
Fraglich ist ja dann bis zu welchem Alkoholisierungsgrad man den VT schieben lässt!? Bis 1,6 ‰ ? Bis 2,5 ‰ ? Und vor allem wenn er sich weigert einen AAT zu machen?! Welche Anhaltspunkte bzgl. Alkoholisierungsgrad hätte man dann?! Torkeln? Lallen?
Fazit:
Es wird immer ein nicht kalkulierbares Restrisiko bestehen und daher sollte die Antwort auf Grund der Zweifel i.d.R. lauten:
"Nein, Sie dürfen Ihr Fahrzeug nicht schieben".
Dürfen die Polizeibeamten ein Privatfahrzeug selbst wegfahren (z.B. auf einen Parkplatz) ?
Wenn keine Behördenverfügung besteht die eine solche Tätigkeit explizit untersagt, ist es zulässig. Allerdings ist es auf Grund evtl. haftungsrechtlicher Probleme nicht empfehlenswert und kann auch nicht als "mildere" Maßnahme verlangt werden!
Hierzu ein Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz v. 06.08.2004 - 7 A 11180/04.OVG:
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren muss oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen kann, ist der Polizei gemäß §§ 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 POG ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Polizei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entscheidet. Dies beruht darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht ist, nicht einzugehen braucht. Im übrigen konnten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung über die Beauftragung eines Abschleppunternehmens im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen war, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden.
Wenn keine Behördenverfügung besteht die eine solche Tätigkeit explizit untersagt, ist es zulässig. Allerdings ist es auf Grund evtl. haftungsrechtlicher Probleme nicht empfehlenswert und kann auch nicht als "mildere" Maßnahme verlangt werden!
Hierzu ein Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz v. 06.08.2004 - 7 A 11180/04.OVG:
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren muss oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen kann, ist der Polizei gemäß §§ 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 POG ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Polizei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entscheidet. Dies beruht darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht ist, nicht einzugehen braucht. Im übrigen konnten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung über die Beauftragung eines Abschleppunternehmens im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen war, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden.
U
Wer muss die Unfallmitteilung bei seiner Versicherung abgeben ?
Häufig wird nur der Unfallverursacher (Unfallbeteiligter 01) darüber aufgeklärt, dass er die Unfallmitteilung bei der Versicherung abgeben muss. Dies ist unzutreffend und da ein nicht gemeldeter (möglicher) Versicherungsfall eine sog. Obliegenheitsverletzung darstellen kann, sind auch alle anderen Unfallbeteiligten darüber aufzuklären, die Unfallmitteilung an die Versicherung weiterzureichen. (oder sich zumindest mit der Versicherung in Verbindung zu setzen!)
Hierzu Auszüge aus dem VVG, sowie aus OLG Karlsruhe DAR 2010, 204:
§ 30 VVG - Anzeigepflicht für alle Versicherungszweige:
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(…)
§ 104 VVG - Anzeigepflicht für Versicherungszweig "Haftpflichtversicherung":
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.
(…)
OLG Karlsruhe DAR 2010, 204
(…)
Die Obliegenheit steht nicht zur Disposition des VN, sondern dient in erster Linie dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen.
(…)
Der Versicherer entscheidet somit auf Grundlage der vom VN gemachten Anzeige darüber, ob und ggf. welche Ermittlungen er anzustellen gedenkt, auch bei vermeintlich klarer Haftungslage.
In der Tat würde die Wochenfrist vor diesem Hintergrund völlig ins Leere laufen, würde man es dem VN überlassen, ob und wann er seine (Kasko)-Versicherung benachrichtigt.
(…)
Häufig wird nur der Unfallverursacher (Unfallbeteiligter 01) darüber aufgeklärt, dass er die Unfallmitteilung bei der Versicherung abgeben muss. Dies ist unzutreffend und da ein nicht gemeldeter (möglicher) Versicherungsfall eine sog. Obliegenheitsverletzung darstellen kann, sind auch alle anderen Unfallbeteiligten darüber aufzuklären, die Unfallmitteilung an die Versicherung weiterzureichen. (oder sich zumindest mit der Versicherung in Verbindung zu setzen!)
Hierzu Auszüge aus dem VVG, sowie aus OLG Karlsruhe DAR 2010, 204:
§ 30 VVG - Anzeigepflicht für alle Versicherungszweige:
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(…)
§ 104 VVG - Anzeigepflicht für Versicherungszweig "Haftpflichtversicherung":
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.
(…)
OLG Karlsruhe DAR 2010, 204
(…)
Die Obliegenheit steht nicht zur Disposition des VN, sondern dient in erster Linie dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen.
(…)
Der Versicherer entscheidet somit auf Grundlage der vom VN gemachten Anzeige darüber, ob und ggf. welche Ermittlungen er anzustellen gedenkt, auch bei vermeintlich klarer Haftungslage.
In der Tat würde die Wochenfrist vor diesem Hintergrund völlig ins Leere laufen, würde man es dem VN überlassen, ob und wann er seine (Kasko)-Versicherung benachrichtigt.
(…)
V
Ist das Verwarnungsgeld bei vorsätzlicher Verwirklichung eines Tatbestandes zu verdoppeln ?
Gem. § 3 IVa BKatV ist der Regelsatz eines Tatbestandes aus Abschnitt I des Bußgeldkatalogs zu verdoppeln, wenn
• Vorsatz vorliegt
und
• ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist!
D.h. bei Regelsätzen bis zu 55 Euro ist diese Verdoppelung (zunächst) nicht vorgesehen. In einem solchen Fall sollte eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (inkl. Sachverhalt der den Vorsatz belegt) gefertigt werden und die Bußgeldstelle setzt den „einmaligen“ Regelsatz fest!
Gem. § 3 IVa BKatV ist der Regelsatz eines Tatbestandes aus Abschnitt I des Bußgeldkatalogs zu verdoppeln, wenn
• Vorsatz vorliegt
und
• ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist!
D.h. bei Regelsätzen bis zu 55 Euro ist diese Verdoppelung (zunächst) nicht vorgesehen. In einem solchen Fall sollte eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (inkl. Sachverhalt der den Vorsatz belegt) gefertigt werden und die Bußgeldstelle setzt den „einmaligen“ Regelsatz fest!
W
Ist es gestattet während der Fahrt alkoholische Getränke zu konsumieren ?
Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dürfen während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen! Das Gleiche gilt für Personen die sich in der Probezeit befinden (d.h. es könnten theoretisch Personen jeden Alters von dem Verbot betroffen sein!)
Darüber hinaus ist es auch dem Betriebspersonal im Obusverkehr, sowie im Taxen- und Mietwagenverkehr untersagt während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen!
Alle anderen (Kraft)Fahrzeugführer dürfen während der Fahrt auch alkoholische Getränke zu sich nehmen, so lange sie die geltenden Promille-(mg/l)grenzen einhalten!
Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dürfen während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen! Das Gleiche gilt für Personen die sich in der Probezeit befinden (d.h. es könnten theoretisch Personen jeden Alters von dem Verbot betroffen sein!)
Darüber hinaus ist es auch dem Betriebspersonal im Obusverkehr, sowie im Taxen- und Mietwagenverkehr untersagt während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen!
Alle anderen (Kraft)Fahrzeugführer dürfen während der Fahrt auch alkoholische Getränke zu sich nehmen, so lange sie die geltenden Promille-(mg/l)grenzen einhalten!