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Theorie

Auf der Seite werden ausgewählte theoretische Inhalte behandelt:


WICHTIG:
Sollte es sich um Themen handeln die einer rechtlichen Würdigung bedürfen, sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass es sich evtl. nur um eine mögliche, vom Verfassers jedoch präferierte, Meinung handelt! Auch andere Meinungen/Antworten werden mithin vertretbar sein!


Themen:
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Abknickende Vorfahrt
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Erläuterungen zum Bild
Vier sog. Schenkel , nämlich A,B,C und D.
A und B sind die übergeordneten Schenkel , durch VZ 306 (Vorfahrtstraße) mit ZZ 1002/1003 (Verlauf der Vorfahrtstraße). C und D dementsprechend die Untergeordneten, wobei C mit VZ 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) und D mit VZ 205 (Vorfahrt gewähren) jeweils mit ZZ beschildert ist.

Definition
Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtregelnde VZ mit Zusatztafel zu VZ 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. (Fra DAR 83 81)

Fahrtrichtungsanzeiger
Wer der abknickenden Vorfahrtsstrasse folgt biegt rechtlich nicht ab, trotzdem muss gem. § 42 II Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 StVO das Folgen rechtzeitig und deutlich angekündigt werden. Das heißt im Umkehrschluss wer in der Zeichnung von A nach C fährt darf, auch wenn er die abknickende Vorfahrtsstrasse verlässt, den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigen.
Im Grunde verhält es sich hier wie an jeder anderen Kreuzung/Einmündung. Wer geradeaus fährt blinkt nicht, wer seine Fahrtrichtung ändert zeigt dies rechtzeitig und deutlich an, auch wenn es sich rein rechtlich nicht um Abbiegen handelt.

Fußgänger
Gem. § 42 II Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 StVO ist auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Das heißt, der Fahrzeugführer der von A nach B fahren möchte hat Fußgänger welche die Straße B von C nach A überqueren wollen, passieren zu lassen. In der Praxis soll bei Einrichtung der abknickenden Vorfahrtsstrasse der Fußgängerquerverkehr über die Vorfahrtstrasse durch Stangen- oder Kettengeländer unterbunden werden, so dass es zu einer oben beschriebenen Situation gar nicht kommt.

Warum?

Dies würde dem Sinn der Vorschrift und der Leichtgängigkeit des Verkehrs entgegenlaufen, da die Fahrzeugführer auf der Vorfahrtstrasse halten müssten um Fußgänger passieren zu lassen.

Verhältnis der Schenkel untereinander
A & B zu C & D :
A & B sind den Schenkeln C & D übergeordnet. Das heißt Fahrzeuge auf den Schenkeln A & B haben Vorfahrt gegenüber den Fahrzeugen aus C & D.
A zu B:
Zwischen den beiden übergeordneten Schenkeln gelten die Vorrangregelungen. Das Heißt § 9 III StVO findet Anwendung.
C zu D:
Zwischen den beiden untergeordneten Schenkeln gilt gem. § 8 I S.1 StVO die rechts-vor-links Regelung, selbst dann, wenn der von rechts Kommende in seiner Fahrtrichtung ein "Halt! Vorfahrt gewähren" (VZ 206) beachten muss.

Merke! Es gibt bei zwei negativ beschilderten Straßen keine die mehr negativ beschildert ist als die andere, auch wenn sich die VZ unterscheiden!
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DIN 70010

RL 2007/46/EG Art. 3 Nr.12

WÜ Straßenverkehr Art. 1 lit. q)

§ 2 Nr. 2 FZV

OVG NRW AZ 8A1793/03

§ 33 I 1 StVZO

So auch OVG NRW AZ 8A1793/03

§ 3 StVZOAusnV 6

Car a Tow - Klein-PKW / Trike = Anhänger?
mit freundlicher Genehmigung zum Veröffentlichen von Fr. Donat, Polizeikommissarin Autobahnpolizei Köln
I. Problemaufriss:

An einem serienmäßigen Pkw / Trike wird eine Deichsel angebracht die es erlaubt den Pkw / Trike an ein Wohnmobil anzuhängen. Diese Möglichkeit der Fahrzeug-Mitnahme ist in den Vereinigten Staaten gängige Praxis und hält inzwischen Einzug nach Europa (Häufig: Zulassungsstaat Niederlande).
CaraTow_Seite

CaraTow_hinten

II. Gesetzliche Regelungen

Zulassungsrecht

Auf eine eingehende Betrachtung des Zugfahrzeugs wird mangels Problematik verzichtet.

Die Betrachtung wird daher nur in Bezug auf den angehängten Pkw / Trike vorgenommen. Sowohl der Hersteller der Deichsel, als auch der erste Eindruck eines unbefangenen Betrachters stellt den angehängten Pkw / Trike als Anhänger dar. Auch die „einfachste“ Definition im Sinne des Verkehrsrechts lässt diesen Schluss zu:
Ein Anhänger ist jedes Fahrzeug, welches hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird.1
Schließt man die Betrachtung an dieser Stelle ab, kommt man zwangsläufig zu einem fehlerhaften Ergebnis! Wichtig und richtig ist nämlich an dieser Stelle, dass Anhänger i.S.d. Zulassungsrechts in erlaubte und unerlaubte unterschieden werden bzw. dass die Definition „Anhänger“ i.S.d. Zulassungsrecht eine leicht andere, als die o.a. ist:
„Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden; 2

«Anhänger» ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; 3

Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge 4
Es bleibt festzuhalten, dass der angehängte Pkw / Trike kein erlaubter Anhänger i.S.d. Definitionen ist, sondern ein sog. unerlaubter Anhänger!

In Deutschland wäre mithin eine Zulassung nicht möglich.

Allerdings haben diese Gespanne in der Regel eine ausländische (niederländische) Zulassung. Fraglich ist, wie sich dieser Umstand auswirkt.

Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind gem. § 20 I FZV von der allgemeinen Zulassungspflicht nach § 3 I FZV ausgenommen. So sind diese zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Darüber hinaus stellt § 20 I FZV im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger nicht nur von den inländischen Vorschriften über das Zulassungsverfahren, sondern auch von den sachlich-rechtlichen Bestimmungen, d.h. von den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften des inländischen Zulassungsrechts frei!
Dies ergibt sich einmal daraus, dass der Zweck des § 20 I FZV, den Kraftfahrzeugverkehr auch über die Staatsgrenzen hinweg zu ermöglichen, angesichts der in den verschiedenen Rechtsordnungen geltenden unterschiedlichen Beschaffenheitsvorschriften und Ausrüstungsvorschriften gar nicht zu erreichen wäre, zum anderen auch daraus, dass § 31d StVZO die Vorschriften über Gewicht und Abmessungen ausdrücklich auch auf ausländische Fahrzeuge anwendbar erklärt; letztere Regelung setzt als selbstverständlich voraus, dass im Übrigen die Beschaffenheitsvorschriften und Ausrüstungsvorschriften der StVZO für unter § 20 I FZV fallende ausländische Kraftfahrzeuge nicht gelten.5
Für den Fahrzeugführer/-halter einer solchen Fahrzeugkombination bedeutet dies, dass er vorübergehend auch im Inland auf öffentlichen Straßen fahren darf, ohne das diese Kombination in Deutschland zugelassen und den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO entsprechen muss.

Letztendlich scheint es zweifelhaft, ob diese Anhängerzulassung in der EU überhaupt legal genehmigt werden kann, da dies nur durch Nichtbeachtung bzw. Umgehung der o.a. internationalen Vorschriften erfolgen kann. Fakt ist jedoch, dass dies u.a. durch die Niederlande geschieht.


Verhaltensrecht

Fraglich ist, ob es in Deutschland eine Verhaltensvorschrift gibt, die den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Anhänger verbietet.

Diese Vorschrift könnte der § 33 I 1 StVZO sein.
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.6
Wie oben bereits begründet befreit § 20 I FZV von den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften. Die StVZO enthält in der Regel nur Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften und muss demnach von ausländischen Fahrzeugführern nicht beachtet werden. Allerdings enthält § 33 StVZO weder für das Zugfahrzeug, noch für das angehängte Fahrzeug Zulassungsvoraussetzungen von denen die Vorschrift des § 20 I FZV freistellt. Es ist vielmehr eine Verhaltensvorschrift (und damit ein Exot) in der StVZO.7
Mithin hat auch der (ausländische) Fahrzeugführer/-halter die Vorschrift des § 33 StVZO zu beachten.

Dies würde bedeuten, dass eine solche Fahrzeugkombination in Deutschland nicht geführt werden darf und zwar unabhängig davon, ob sie eine ausländische Zulassung besitzt oder nicht, denn Verhaltensvorschriften gelten auch für ausländische Verkehrsteilnehmer!

Allerdings würde dann die Vorschrift des § 3 StVZOAusnV 6 übersehen.
§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis ersichtlich ist. 8
Sollte der Fahrzeugführer/-halter eine Bescheinigung mitführen, welche den Anhängerbetrieb zulässt, ist dies auch in Deutschland nicht zu beanstanden!

Darüber hinaus sind auch die §§ 32, 34 StVZO, sowie alle verhaltensrechtlichen Vorschriften zu beachten!

Fahrerlaubnisrecht

Je nach Spezifikationen des Gespanns ist die FE-Klasse BE, C1E oder CE erforderlich.


III. Fazit

Fahrzeuge die ihrer Bauart nach zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, können keine Anhänger sein. Dies gilt aufgrund der internationalen Bestimmungen und der RL 2007/46/EG sowohl für inländische als auch für ausländische Fahrzeuge. Ob und inwieweit ein anderer Staat über Ausnahmeregelungen eine solche Zulassung gestattet erscheint zumindest fraglich. In Deutschland ist eine solche Zulassung (im Moment) nicht möglich.

§ 33 StVZO enthält keine Beschaffenheits- und/oder Ausrüstungsvorschriften. Es handelt sich vielmehr um eine Verhaltensvorschrift. Diese gilt grundsätzlich auch für ausländische Verkehrsteilnehmer während der vorübergehenden Teilnahme am innerdeutschen Straßenverkehr.

§ 3 StVZOAusnV 6 befreit Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer Bescheinigung hervorgeht, von der Vorschrift des § 33 StVZO.

Daher ist der Betrieb einer solchen Fahrzeugkombination nur dann zu untersagen, wenn eine Bescheinigung nicht vorliegt, bzw. das Kraftfahrzeug nicht den Anhängervorschriften entspricht.
In einem solchen Fall handelt der Fahrzeugführer ordnungswidrig gem. §§ 33 I 1 i.V.m. 69a III Nr. 3 StVZO i.V.m. § 24 StVG. (25 € Verwarnungsgeld).

Die erforderliche FE-Klasse ist je nach Fahrzeug unterschiedlich.
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Hier in der umgangssprachlichen Bedeutung, (noch) ohne Klärung der tatsächlichen rechtlichen Situation.
Ehemals § 9a I StVO (alt)
Nämlich zunächst an der Haltlinie und im weiteren Verlauf evtl. noch an der Sichtlinie.
Hier ist wohlgemerkt die Kombination der VZ 215/206 gemeint! Beide VZ für sich sind selbstverständlich wirksam! Allerdings hat das VZ 215 „alleine“ keine Bedeutung, da es nur in Kombination mit VZ 205 eine Bedeutung erhält!
Sog. vereinsamtes VZ 205/206; s. Hentschel 37. Aufl., Rdnr. 45 zu. § 8 StVO, S 472; BGH NJW 77 632 u.a.O.
Hentschel 37. Aufl., Rdnr. 38 zu § 8 StVO, S.470; Kramer VD 99 156
Ebenfalls sog. vereinsamtes VZ205/206, s. dazu Fußnote 6
Kreisverkehr mit VZ 206
I. Problemaufriss
An einem Kreisverkehr1 ist anstatt der üblicherweise angebrachten Schilderkombination aus VZ 215 und VZ 205 (Abb. 1), die Kombination VZ 215 und VZ 206 (Abb. 2) angebracht.
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Wie ist diese Beschilderung rechtlich zu würdigen ?

II. Gesetzliche Regelungen
§ 8 Ia StVO2 ist in seiner Formulierung eindeutig. Nur wenn an einer Einmündung das VZ 215 unter VZ 205 angeordnet ist, handelt es sich um einen Kreisverkehr im Sinne der StVO, d.h. der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat die Vorfahrt und der Fahrtrichtungsanzeiger wird lediglich beim Verlassen betätigt.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es sich bei der Abb.2 nicht um einen Kreisverkehr i.S.d. StVO handelt. Dies hat zur Folge, dass der Verkehr auf der Kreisfahrbahn keine Vorfahrt hat und der Fahrrichtungsanzeiger muss auch beim Einfahren in einen so beschilderten Kreisverkehr betätigt werden.

Fraglich ist, ob der in den Kreisverkehr Einfahrende trotz für ihn geltender negativer Beschilderung (ausnahmsweise) Vorfahrt hat.

Gem. § 8 I StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen der die Vorfahrt, der von rechts kommt.
Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (u.a. VZ 206).
Demnach hat der in den Kreisverkehr Einfahrende auch nicht die Vorfahrt, vielmehr muss er (wie an einer „handelsüblichen“ Kreuzung) zunächst halten (evtl. sogar zweimal3) und darf erst anschließend in den Kreisverkehr einfahren.
WICHTIG:

Die VZ sind wirksam! Allerdings kennt die StVO die Kombination aus VZ 215 und VZ 206 nicht! Daher vermittelt letztendlich „nur“ das VZ 206 eine Verhaltensvorschrift an die Verkehrteilnehmer (VT).

III. Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer

Aufgrund der o.g. gesetzliche Regelungen bleibt festzuhalten, dass rein rechtlich gesehen keiner der beiden VT die Vorfahrt hätte.

Zur Verdeutlichung:

Der VT A befindet sich auf der Kreisfahrbahn eines nach Abb. 2 beschilderten Kreisverkehrs.

Der VT B befindet sich an einer der Einmündungen, hat hierbei sowohl die Beschilderung nach Abb. 2, als auch den VT A im Blick.


Für den VT A ergeben sich folgende Verkehrssituationen:
a)
Der VT A auf der Kreisverkehrfahrbahn hat bei der Einfahrt in den Kreisverkehr erkannt, dass die Beschilderung rechtlich nicht wirksam ist.4 Er muss also an den kommenden Einmündungen dem Verkehr von rechts die Vorfahrt gewähren.
Der VT A kann sich nicht auf ein Vorfahrtrecht berufen, denn dieses müsste ihm durch VZ 301 oder VZ 306 gegeben werden. Er erhält nicht dadurch die Vorfahrt, dass er erkennt, dass VT B das VZ 206 zu beachten hat.5 In einer solchen Situation hätte er im Grunde als „Reflex“ Vorfahrt6, dies mag für ortskundige VT bei häufiger Durchfahrt kein Problem mehr darstellen, ortsunkundige VT hingegen hätten mangels der VZ 301 bzw. 306 stets die Wartepflicht „rechts vor links“ zu beachten und müssten letztendlich mittels Verständigung mit anderen VT die Verkehrssituation selbstständig klären.
b)
Der VT A auf der Kreisverkehrfahrbahn erkennt die unwirksame Beschilderung nicht und fährt an der nächsten Einmündung zügig weiter.

Letztendlich dürfte dies in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle zutreffen. Der VT erkennt die unwirksame Beschilderung nicht und verhält sich wie in einem korrekt beschilderten Kreisverkehr.
Dies ist im Grunde aber unschädlich, da sog. vereinsamte VZ 205/206 (vor einem solchen steht VT B) dennoch gelten.


Für den VT B ergeben sich folgende Verkehrssituationen:

a)
Der VT B erkennt die unwirksame Beschilderung (und auch, dass für VT A kein Vorfahrt einräumendes VZ existiert) und wartet dennoch an der Einmündung, da er das VZ 206 zu beachten hat.

Wahrscheinlich ist diese Konstellation in der Praxis kaum relevant, da nur wenige bzw. gar keine VT die unwirksame Beschilderung erkennen. Sollte dies dennoch der Fall sein, hat der VT das VZ 206 zu beachten. In einem solchen Fall ist dann auch davon auszugehen, dass der VT auch über diesen Umstand (nämlich das VZ 206 weiterhin Gültigkeit hat) bescheid weiß.

b)
Der VT B erkennt die unwirksame Beschilderung nicht und wartet dennoch an der Einmündung, da er irrig von der „normalen“ Kreisverkehrsregelung nach § 8 Ia StVO ausgeht..
Dies dürfte aus der Sicht des einfahrenden VT für die Mehrzahl der Fälle in der Praxis zutreffen. Auch er erkennt die unwirksame Beschilderung nicht, wartet aber dennoch und verhält sich insofern wie an einem korrekt beschilderten Kreisverkehr.7
IV. Fazit

Diese Form der Beschilderung ist nicht nur unglücklich, sonder auch schlicht und einfach nicht zulässig, da sie mit § 8 I S.1 StVO nicht in Einklang zu bringen ist und sollte daher so rasch wie möglich durch eine Beschilderung gem. § 8 Ia StVO ersetzt werden.


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