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Belehrungen

Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet einem "Betroffenen" (hier ohne rechtliche Bedeutung!) über seine Verfahrensrechte zu informieren. Diese Informationen werden ihm in der sog. Belehrung mitgeteilt.
Grundsätzlich sollte die Belehrung inkl. der einschlägigen Vorschriften Inhalt der theoretischen Ausbildung an der FHöV gewesen sein. Dennoch bereitet die Umwandlung dieser Rechtsnormen in eigene, verständliche Worte häufig erhebliche Schwierigkeiten. Im Folgenden werden daher einige Hinweise und Beispielformulierungen gegeben, die einen Einstieg in die Thematik erleichtern sollen.


Zum Nacharbeiten der theoretischen Grundlagen sind die Links bzw. Literaturangaben aus der Seitenleiste heranzuziehen.


Folgende Belehrungen werden im Fachbereich Verkehrssicherheitsarbeit unterschieden:

WICHTIG:
Bei den aufgeführten Formulierungen handelt es sich lediglich um Beispiele! Hier sind selbstverständlich auch andere Formulierungen möglich! Empfehlenswert ist es, seine eigenen Worte zu finden, um sich die Belehrungen besser merken zu können!
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1. Videografieren der Kontrolle

Hierbei handelt es sich streng genommen nicht um eine Belehrung, da der Verkehrsteilnehmer aber im Fall des Aufzeichnens durch die Kamera(s) (Fahrzeugkamera und/oder "Bodycam") zu informieren ist, sei es der Vollständigkeit halber an dieser Stelle genannt.

Obwohl es offensichtlich scheint, noch folgender Hinweis:

Die Mitteilung über die Aufzeichnung kann selbstverständlich unterbleiben, wenn eine solche nicht erfolgt! Darüber hinaus ist eine Mitteilung bei offenkundigen Aufzeichnung sowie, im Fall der "Bodycam", bei Gefahr im Verzug, nicht notwendig!


Beispielformulierung:

"Ich muss Sie darüber aufklären, dass sich in unserem Fahrzeug eine Kamera befindet, welche die Verkehrskontrolle zur Eigensicherung aufzeichnet."

Alternativ:

"Ich muss Sie darüber aufklären, dass ich eine sog. "Bodycam" trage, welche die Personenkontrolle zur Eigensicherung aufzeichnet."

auf Nachfrage wann die Daten gelöscht werden kann folgender Zusatz erfolgen:
"Die Daten werden spätestens nach 24 Stunden (im Fall der Fahrzeugkamera) oder nach 14 Tagen (im Fall der "Bodycam") wieder gelöscht, wenn sie nicht als Beweismittel herangezogen werden."
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2. Bußgeld

Hier ist eine sog. "Betroffenenbelehrung" notwendig. Die Vorschriften zur Anhörung des Betroffenen ergeben sich grundsätzlich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, namentlich aus dem § 55. Allerdings verweist dieser lediglich (mit ein paar einschränkenden Bemerkungen) auf die Vorschriften der StPO, so dass man sich von der Sorge lösen kann, völlig unterschiedliche Vorschriften kennen zu müssen.

Sprich, die Belehrungen unterscheiden sich lediglich in Nuancen. Der Einfachheit halber sollte man folgende Elemente der Betroffenenbelehrung unterscheiden:

  • Tatvorwurf
  • Aussageverweigerungsrecht
  • (Hinweis auf Rechtsbeistand)
  • Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
  • Frage nach "verstanden"
  • Frage nach Äußerungswillen / bzw. Frage(n) stellen

Erklärung

Beispiel

Tatvorwurf
Dem Betroffenen ist darzulegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Es ist nicht erforderlich die genauen §§ zu nennen.
"Sie haben während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt. Das ist nicht erlaubt und stellt sich als Ordnungswidrigkeit dar. Sie sind somit Betroffener dieser Ordnungswidrigkeit."
Aussageverweigerungsrecht
Der Betroffene muss sich nicht selbst belasten. Sog. nemo-tenetur-Prinzip.
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Betroffene hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
"Es steht Ihnen frei sich zum Tatvorwurf zu äußern, Sie müssen sich insbesondere nicht selbst belasten."
(Hinweis auf Rechtsbeistand)
(Dieser Hinweis kann nach dem Wortlaut des § 55 OwiG unterbleiben. D.h. er muss nicht gebracht werden, es ist allerdings nicht falsch den Hinweis dennoch zu geben.)
("Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit jederzeit einen Verteidiger zu befragen" )
Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
Der Betroffene kann sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich äußern.
"Sie haben des weiteren die Möglichkeit sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu äußern"
Frage nach "verstanden"
Der Betroffene ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!

Ob der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Betroffene der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
"Haben Sie die Belehrung verstanden?"
Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen
Es mag banal klingen, aber wenn man die Belehrung dann endlich "vollendet" hat, sollte man sie auch "beenden" und den Betroffenen fragen, ob er denn etwas sagen möchte. Häufig sind die Studierenden froh die Belehrung "hinter sich gebracht" zu haben und vergessen vollkommen den Betroffenen dann auch zu Wort kommen zu lassen!

Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
"Wie wollen Sie es halten? Wollen Sie sich äußern?"
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3. Verwarnungsgeld

Hier ist ebenfalls eine sog. "Betroffenenbelehrung" notwendig. Die Besonderheit besteht darüber hinaus darin, dass diese geringfügig ist und der Betroffene die Möglichkeit hat (wenn er das möchte), das Verfahren vor Ort abzuschließen. Genau über diesen Umstand ist er eingehend zu belehren.

Um es anschaulich darzustellen, könnte man sagen, es handelt sich hierbei um eine
 

Allerdings mit der Einschränkung, dass der Betroffene zunächst nicht über die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung belehrt wird, da eine schriftliche Äußerung bei Zahlung des VG obsolet ist!

Die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung kann dann im Zusammenhang mit der Weigerung das VG zu zahlen gebracht werden.

 
"normale" Betroffenenbelehrung1
gefolgt von der Besonderheit

"VG - Belehrung"


Elemente der Betroffenen - Belehrung:
• Tatvorwurf
• Aussageverweigerungsrecht
• (Hinweis auf Rechtsbeistand)
• Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
• Frage nach "verstanden"
• Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen

Erklärung

Beispiel

Tatvorwurf
Dem Betroffenen ist darzulegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Es ist nicht erforderlich die genauen §§ zu nennen.
"Sie haben während der Fahrt Ihren Führerschein nicht mitgeführt. Das ist nicht erlaubt und stellt sich als Ordnungswidrigkeit dar. Sie sind somit Betroffener dieser Ordnungswidrigkeit."
Aussageverweigerungsrecht
Der Betroffene muss sich nicht selbst belasten. Sog. nemo-tenetur-Prinzip.
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Betroffene hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
"Es steht Ihnen frei sich zum Tatvorwurf zu äußern, Sie müssen sich insbesondere nicht selbst belasten."
(Hinweis auf Rechtsbeistand)
(Dieser Hinweis kann nach dem Wortlaut des § 55 OwiG unterbleiben. D.h. er muss nicht gebracht werden, es ist allerdings nicht falsch den Hinweis dennoch zu geben.)
("Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit jederzeit einen Verteidiger zu befragen" )
Frage nach "verstanden"
Der Betroffene ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!

Ob der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Betroffene der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
"Haben Sie die Belehrung verstanden?"
Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen
Es mag banal klingen, aber wenn man die Belehrung dann endlich "vollendet" hat, sollte man sie auch "beenden" und den Betroffenen fragen, ob er denn etwas sagen möchte. Häufig sind die Studierenden froh die Belehrung "hinter sich gebracht" zu haben und vergessen vollkommen den Betroffenen dann auch zu Wort kommen zu lassen!

Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
"Wie wollen Sie es halten? Wollen Sie sich äußern?"
Elemente der VG - Belehrung:
  • Eröffnung geringfügiges VG in Höhe von 5-55 Euro
  • Möglichkeit vor Ort zu bezahlen
  • Folgen der Weigerung aufzeigen
  • Frage nach "verstanden"
  • Frage nach Zahlungsbereitschaft
  • Möglichkeiten der Zahlung
  • Bei Zahlschein: Folgen der nicht fristgerechten Zahlung aufzeigen

Erklärung

Beispiel

Eröffnung geringfügiges VG (5 - 55 €)
Dem Betroffenen ist darzulegen, dass es sich bei der begangenen Ordnungswidrigkeit um eine Geringfügige handelt und dass für diese ein VG in Höhe von 5 - 55 € vorgesehen ist.
"Das nicht Mitführen des Führerscheins ist eine sog. geringfügige Ordnungswidrigkeit. Hierfür ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € vorgesehen"
Möglichkeit vor Ort zu bezahlen
Dem Betroffenen ist darzulegen, dass er die Möglichkeit hat, das Verwarnungsgeld an Ort und Stelle zu bezahlen. Er ist explizit darauf hinzuweisen, dass dies freiwillig ist und die Zahlung auch abgelehnt werden kann!
"Wenn Sie mit der Zahlung des Verwarnungsgelds einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit das Verwarnungsgeld hier vor Ort zu bezahlen, damit wäre das Verfahren abgeschlossen. Sind Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden, können Sie die Zahlung auch ablehnen."
Folgen der Weigerung aufzeigen
 

(…) Bei der Belehrung ist der Betroffene auch über die Verwaltungsgebühr und die Auslage für die Zustellung eines Bußgeldbescheides in Höhe von ca. 29 € zu informieren. Der Hinweis ist jedoch nach Form und Inhalt so zu geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird. (…)

 
Dem Betroffenen sind die Folgen einer Weigerung aufzuzeigen. Es darf kein Druck auf den Betroffenen ausgeübt werden. Dennoch ist er z.B. darauf hinzuweisen, dass im Falle der Weigerung ca. 29 € Verwaltungsgebühren (also Mehrkosten) auf ihn zukommen.2
"Wenn Sie die Zahlung des Verwarnungsgelds ablehnen, bin ich gehalten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen Sie zu fertigen. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass in diesem Fall zu dem angebotenen Verwarnungsgeld noch ca. 29€ Verwaltungsgebühren hinzu kommen."
Frage nach "verstanden"
s.o.
"Haben Sie das verstanden?"
Frage nach Zahlungsbereitschaft
s.o.
"Nehmen Sie das Verwarnungsgeld an?"
Möglichkeiten der Zahlung
Der Betroffene kann das Verwarnungsgeld entweder unbar (u.a. Giro- oder Kreditkarte) oder mittels Zahlschein bezahlen.
"Sie haben die Möglichkeit das Verwarnungsgeld hier vor Ort mittels Giro- oder Kreditkarte zu bezahlen. Wahlweise können wir Ihnen auch einen Zahlschein ausstellen und Sie können den Betrag anschließend überweisen."
Bei Zahlschein: Folgen der nicht fristgerechten Überweisung aufzeigen
Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche eingegangen sein muss. Andernfalls wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt, die mit Mehrkosten (Gebühren und Auslagen) verbunden ist.
"Sie haben 1 Woche Zeit das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Sollte der Betrag nicht innerhalb von 1 Woche eingegangen sein, sind wir gehalten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen Sie zu fertigen. Auch in diesem Fall kommen zusätzlich Verwaltungsgebühren in Höhe von etwa 25 € auf sie zu."
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4. Beschuldigtenbelehrung

Wie oben bereits dargelegt sind die Unterschiede zwischen Beschuldigten- und Betroffenenbelehrung marginal. Letztendlich fallen die Vorschriften aus dem OwiG weg und es werden lediglich die Vorschriften der StPO herangezogen. Hierdurch fallen dann die im OwiG gemachten Einschränkungen weg und die Beschuldigtenbelehrung enthält einige weitere Elemente.

Elemente der Beschuldigtenbelehrung:

  • Tatvorwurf
  • Aussageverweigerungsrecht
  • Hinweis auf Rechtsbeistand
  • Hinweis auf Beweisanträge
  • Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
  • Frage nach "verstanden"
  • Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen

Erklärung

Beispiel

Tatvorwurf
Dem Beschuldigten ist darzulegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Es ist nicht erforderlich die genauen §§ zu nennen.
"Sie stehen im Verdacht ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben. Das ist nicht erlaubt und stellt sich als Straftat dar. Sie sind somit Beschuldigter."
Aussageverweigerungsrecht
Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten. Sog. nemo-tenetur-Prinzip.
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Beschuldigte hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
"Es steht Ihnen frei sich zum Tatvorwurf zu äußern, Sie müssen sich insbesondere nicht selbst belasten."
Hinweis auf Rechtsbeistand
Im Gegensatz zur Betroffenenbelehrung ist hier der Hinweis auf den Rechtsbeistand zwingend zu geben.
"Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit jederzeit einen Verteidiger zu befragen und ..."
Hinweis auf Beweisanträge
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit Beweisanträge zu beantragen.
"... Beweiserhebungen zu Ihrer Entlastung zu beantragen."
Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für den Beschuldigten sich In "einfachen Sachen" schriftlich zu äußern. Der Vollständigkeit halber sollte der Beschuldigte deshalb auch auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
"Sie haben des weiteren die Möglichkeit sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu äußern"
Frage nach "verstanden"
Der Beschuldigte ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!

Ob der Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Beschuldigte der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
"Haben Sie die Belehrung verstanden?"
Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen
Es mag banal klingen, aber wenn man die Belehrung dann endlich "vollendet" hat, sollte man sie auch "beenden" und den Beschuldigten fragen, ob er denn etwas sagen möchte. Häufig sind die Studierenden froh die Belehrung "hinter sich gebracht" zu haben und vergessen vollkommen den Beschuldigten dann auch zu Wort kommen zu lassen!

Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
"Wie wollen Sie es halten? Wollen Sie sich äußern?"
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5. Zeugenbelehrung

Auch im Fachmodul 3 kann eine Zeugenbelehrung notwendig sein. So ist z.B. beim begleitenden Fahren ab 17, der Beifahrer stets Zeuge. Hier ist in besonderem Maße auf die Weigerungsrechte hinzuweisen, da zwischen 17jährigemR FahrerIN und der Begleitperson häufig ein Verwandschaftsverhältnis besteht.

Auch die Zeugenbelehrung lässt sich in verschiedene Elemente unterscheiden:

  • Sachverhaltseröffnung
  • Weigerungsrechte
  • Ermahnung zur Wahrheit
  • Frage nach "verstanden"
  • Frage nach Angaben zur Sache / bzw. Frage(n) stellen

Erklärung

Beispiel

Sachverhaltseröffnung
Analog zum Tatvorwurf beim Beschuldigten oder Betroffenen, ist auch dem Zeugen zu eröffnen zu welcher Sache er gehört werden soll. Darüber hinaus ist ihm auch die Person des Beschuldigten bzw. Betroffenen zu bezeichnen, sofern ein solcher vorhanden ist.
"Der Fahrzeugführer hat gegen eine vollziehbare Auflage seiner Fahrerlaubnis verstoßen, weil Sie als seine Begleitperson einen Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,25 mg/l aufweisen. Sie als Beifahrer und Begleitperson sind für mich Zeuge, daher bin ich zunächst dazu verpflichtet Sie zu belehren."
Weigerungsrechte
Der Zeuge ist darüber zu belehren, dass er, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ein Zeugnisverweigerungsrecht, sowie ein Auskunftsverweigerungsrecht hat, Auch der Zeuge ist aber in jedem Fall zur Angabe seiner Personalien gem. § 68 StPO bzw. § 111 OwiG verpflichtet.
"Ich muss Sie darüber aufklären, dass Sie keine Angaben zur Sache machen müssen, wenn Sie mit dem Betroffenen verwandt oder verschwägert sind. Weiterhin können Sie die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."
Ermahnung zur Wahrheit
 

§ 163 III StPO:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches (§§ 48-71 StPO) entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

§ 57 S. 1 StPO:
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
 

 
Der Zeuge ist vor der Vernehmung zur Wahrheit zur ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.3
"Wenn Sie Angaben zur Sache machen können, sind Sie gehalten die Wahrheit zu sagen, andernfalls könnten Sie sich ggf. strafbar machen."
Frage nach "verstanden"
Der Zeuge ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!

Ob der Zeuge der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Zeuge der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
"Haben Sie die Belehrung verstanden?"
Frage nach Angaben zur Sache / bzw. Frage(n) stellen
Es mag banal klingen, aber wenn man die Belehrung dann endlich "vollendet" hat, sollte man sie auch "beenden" und den Zeugen fragen, ob er Angaben zur Sache machen kann. Häufig sind die Studierenden froh die Belehrung "hinter sich gebracht" zu haben und vergessen vollkommen den Zeugen dann auch zu Wort kommen zu lassen!
Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Zeuge (zunächst) die Gelegenheit bekommt einen zusammenhängen-
den Bericht zur Sache abzugeben.

Anschließend können selbstverständlich auch dem Zeugen gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung gestellt werden!
"Können Sie Angaben zur Sache machen?"
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