Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet einem "Betroffenen" (hier ohne rechtliche Bedeutung!) über seine Verfahrensrechte zu informieren. Diese Informationen werden ihm in der sog. Belehrung mitgeteilt.
Grundsätzlich sollte die Belehrung inkl. der einschlägigen Vorschriften Inhalt der theoretischen Ausbildung an der FHöV gewesen sein. Dennoch bereitet die Umwandlung dieser Rechtsnormen in eigene, verständliche Worte häufig erhebliche Schwierigkeiten. Im Folgenden werden daher einige Hinweise und Beispielformulierungen gegeben, die einen Einstieg in die Thematik erleichtern sollen.
Zum Nacharbeiten der theoretischen Grundlagen sind die Links bzw. Literaturangaben aus der Seitenleiste heranzuziehen.
Folgende Belehrungen werden im Fachbereich Verkehrssicherheitsarbeit unterschieden:
Bei den aufgeführten Formulierungen handelt es sich lediglich um Beispiele! Hier sind selbstverständlich auch andere Formulierungen möglich! Empfehlenswert ist es, seine eigenen Worte zu finden, um sich die Belehrungen besser merken zu können!
Hierbei handelt es sich streng genommen nicht um eine Belehrung, da der Verkehrsteilnehmer aber im Fall des Aufzeichnens durch die Kamera(s) (Fahrzeugkamera und/oder "Bodycam") zu informieren ist, sei es der Vollständigkeit halber an dieser Stelle genannt.
Obwohl es offensichtlich scheint, noch folgender Hinweis:
Die Mitteilung über die Aufzeichnung kann selbstverständlich unterbleiben, wenn eine solche nicht erfolgt! Darüber hinaus ist eine Mitteilung bei offenkundigen Aufzeichnung sowie, im Fall der "Bodycam", bei Gefahr im Verzug, nicht notwendig!
Beispielformulierung:
"Ich muss Sie darüber aufklären, dass sich in unserem Fahrzeug eine Kamera befindet, welche die Verkehrskontrolle zur Eigensicherung aufzeichnet."
Alternativ:
"Ich muss Sie darüber aufklären, dass ich eine sog. "Bodycam" trage, welche die Personenkontrolle zur Eigensicherung aufzeichnet."
auf Nachfrage wann die Daten gelöscht werden kann folgender Zusatz erfolgen:
Hier ist eine sog. "Betroffenenbelehrung" notwendig. Die Vorschriften zur Anhörung des Betroffenen ergeben sich grundsätzlich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, namentlich aus dem § 55. Allerdings verweist dieser lediglich (mit ein paar einschränkenden Bemerkungen) auf die Vorschriften der StPO, so dass man sich von der Sorge lösen kann, völlig unterschiedliche Vorschriften kennen zu müssen.
Sprich, die Belehrungen unterscheiden sich lediglich in Nuancen. Der Einfachheit halber sollte man folgende Elemente der Betroffenenbelehrung unterscheiden:
- Tatvorwurf
- Aussageverweigerungsrecht
- (Hinweis auf Rechtsbeistand)
- Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
- Frage nach "verstanden"
- Frage nach Äußerungswillen / bzw. Frage(n) stellen
Erklärung
Beispiel
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Betroffene hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
Ob der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Betroffene der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
Hier ist ebenfalls eine sog. "Betroffenenbelehrung" notwendig. Die Besonderheit besteht darüber hinaus darin, dass diese geringfügig ist und der Betroffene die Möglichkeit hat (wenn er das möchte), das Verfahren vor Ort abzuschließen. Genau über diesen Umstand ist er eingehend zu belehren.
Um es anschaulich darzustellen, könnte man sagen, es handelt sich hierbei um eine
Allerdings mit der Einschränkung, dass der Betroffene zunächst nicht über die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung belehrt wird, da eine schriftliche Äußerung bei Zahlung des VG obsolet ist!
Die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung kann dann im Zusammenhang mit der Weigerung das VG zu zahlen gebracht werden.
• Aussageverweigerungsrecht
• (Hinweis auf Rechtsbeistand)
• Frage nach "verstanden"
• Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen
Erklärung
Beispiel
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Betroffene hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
Ob der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Betroffene der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
- Eröffnung geringfügiges VG in Höhe von 5-55 Euro
- Möglichkeit vor Ort zu bezahlen
- Folgen der Weigerung aufzeigen
- Frage nach "verstanden"
- Frage nach Zahlungsbereitschaft
- Möglichkeiten der Zahlung
- Bei Zahlschein: Folgen der nicht fristgerechten Zahlung aufzeigen
Erklärung
Beispiel
(…) Bei der Belehrung ist der Betroffene auch über die Verwaltungsgebühr und die Auslage für die Zustellung eines Bußgeldbescheides in Höhe von ca. 29 € zu informieren. Der Hinweis ist jedoch nach Form und Inhalt so zu geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird. (…)
Wie oben bereits dargelegt sind die Unterschiede zwischen Beschuldigten- und Betroffenenbelehrung marginal. Letztendlich fallen die Vorschriften aus dem OwiG weg und es werden lediglich die Vorschriften der StPO herangezogen. Hierdurch fallen dann die im OwiG gemachten Einschränkungen weg und die Beschuldigtenbelehrung enthält einige weitere Elemente.
Elemente der Beschuldigtenbelehrung:
- Tatvorwurf
- Aussageverweigerungsrecht
- Hinweis auf Rechtsbeistand
- Hinweis auf Beweisanträge
- Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
- Frage nach "verstanden"
- Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen
Erklärung
Beispiel
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Beschuldigte hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
Ob der Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Beschuldigte der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
Auch im Fachmodul 3 kann eine Zeugenbelehrung notwendig sein. So ist z.B. beim begleitenden Fahren ab 17, der Beifahrer stets Zeuge. Hier ist in besonderem Maße auf die Weigerungsrechte hinzuweisen, da zwischen 17jährigemR FahrerIN und der Begleitperson häufig ein Verwandschaftsverhältnis besteht.
Auch die Zeugenbelehrung lässt sich in verschiedene Elemente unterscheiden:
- Sachverhaltseröffnung
- Weigerungsrechte
- Ermahnung zur Wahrheit
- Frage nach "verstanden"
- Frage nach Angaben zur Sache / bzw. Frage(n) stellen
Erklärung
Beispiel
§ 163 III StPO:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches (§§ 48-71 StPO) entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
§ 57 S. 1 StPO:
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
Ob der Zeuge der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Zeuge der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Zeuge (zunächst) die Gelegenheit bekommt einen zusammenhängen-
den Bericht zur Sache abzugeben.
Anschließend können selbstverständlich auch dem Zeugen gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung gestellt werden!