Der Kontrollbericht (Abb. weiter unten) wird durch die Polizei ausgestellt, wenn
a) das Fahrzeug unvorschriftsmäßig ist oder technische Mängel aufweist.
b) der Fahrzeugführer einen benötigten Berechtigungsnachweis nicht mitführt/vorlegen kann.
Beim Kontrollbericht handelt es sich um einen Vorschlag der Polizei zur Mängelbeseitigung und einer damit verbundenen Meldung an die Zulassungsbehörde als sachlich zuständige Verwaltungsbehörde!
Eine verpflichtende Formulierung an den Betroffenen durch die Polizei muss daher, mangels (sachlicher) Zuständigkeit, unterbleiben.
Er ist keinesfalls mit der sog. Kontrollbescheinigung (Abb. weiter unten) zu verwechseln. Diese kann dem Fahrzeugführer auf Verlangen ausgehändigt werden, damit er die von der Polizei durchgeführte Kontrolle belegen kann. Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um eine Art „Attest“, dass man kontrolliert wurde.
Ebenfalls nicht zu verwechseln ist der Kontrollbericht mit dem sog. EU - Straßenkontrollformular (Abb. weiter unten), welches im Rahmen der Kontrolle des gewerblichen Güter- /Personenverkehrs ausgefüllt wird.
Ausfüllen
Das Ausfüllen ist selbsterklärend. Auf dem Vordruck sind alle Felder bezeichnet und entsprechend auszufüllen bzw. anzukreuzen.
Frist zur Beseitigung
Es ist weder durch Gesetz, noch durch Erlass eine bestimmte Frist vorgegeben. Dennoch sind der FZV bzw. der StVZO und dem Kontrollbericht selbst einige Hinweise zu entnehmen.
Unter Beachtung dieser „Hinweise“ erscheinen folgende Fristen als vertretbar:
a) Fahrzeugmängel
Gem. § 5 I FZV bzw. § 17 I StVZO kann die Zulassungsbehörde dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung festgestellter Mängel setzen.
Wie oben bereits erwähnt ist die Polizei nicht zuständige Verwaltungsbehörde! Auch eine Eilzuständigkeit ist in den genannten Verordnungen (FZV und StVZO) nicht vorhanden. Eine Fristsetzung durch die Polizei -in Form einer zwingenden Formulierung bei Aushändigung- an den Betroffenen ist als rechtswidrige Maßnahme zu qualifizieren. Da es in diesen Fällen an der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes fehlt, können Schadensersatzansprüche die Folge sein.
Bei der Aushändigung ist der Betroffene daher darauf hinzuweisen, dass eine Mängelbeseitigung auch in seinem Interesse liegt und schnellst möglich erfolgen sollte. Eine genaue Frist und sich anschließende Maßnahmen, als Folge Nichtbeachtung, werden ihm durch die Zulassungsbehörde mitgeteilt.
b) fehlender Berechtigungsnachweis
Gem. der Hinweise auf dem Kontrollbericht sind fehlende Dokumente unverzüglich der umseitig angekreuzten Stelle vorzulegen. Was unverzüglich ist wird in § 121 I BGB legal definiert. Demnach ist es eine „Handlung die ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt ist.
Als Obergrenze für unverzügliches Handeln wird von der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu zwei Wochen! angesehen. Das macht deutlich, dass auch hier die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sind.
Der Verfasser vertritt die Meinung, dass in der hier vorliegenden Situation des fehlenden Berechtigungsnachweises in der Regel ein Zeitraum von 1 - 3 Tagen unverzüglich sein wird.
Wer bekommt was
Bei
a) Fahrzeugmängeln
bekommt die Straßenverkehrsbehörde des Zulassungsbereiches die Erstschrift.
b) fehlendem Berechtigungsnachweis
verbleibt die Erstschrift bei der Polizei.
Wird Betroffenen nach Einzelfallprüfung die Weiterfahrt ohne erforderliche Berechtigungsnachweise gestattet, ist der Vordruck „Kontrollbericht“ auszustellen. Dem Fahrzeugführer ist die Durchschrift auszuhändigen; die Erstschrift verbleibt bei der Polizei.
Ist die Beseitigung von Fahrzeugmängeln nicht sofort möglich, ist der Vordruck „Kontrollbericht“ auszustellen. Dem Fahrzeugführer ist die Durchschrift auszuhändigen. Die Erstschrift ist der Straßenverkehrsbehörde des Zulassungsbereiches zuzuleiten.
(...)
Bei
a) Fahrzeugmängeln
ist eine weitere Unterscheidung zu treffen.
(...) Bei ungültigen Prüfplaketten, erloschener Betriebserlaubnis oder erheblichen Fahrzeugmängeln ist eine Überprüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorzusehen.
In allen anderen Fällen genügt es, wenn die Mängelbeseitigung durch eine von einem Ingenieur oder Meister geleitete Kraftfahrzeug-, Elektro-, Vulkanisier- bzw. Landmaschinenwerkstatt oder durch eine Polizeidienststelle bestätigt wird. Die Bestätigung durch eine Polizeidienststelle soll nur dann erfolgen, wenn die Mängelbeseitigung durch einfache Inaugenscheinnahme ohne technische Hilfsmittel feststellbar ist.
eine beliebige Polizeidienststelle.
Folgen der Nichtbeachtung
Bei
a) Fahrzeugmängeln
kann die Zulassungsbehörde gem. § 5 I FZV bzw. § 17 I StVZO den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
b) fehlendem Berechtigungsnachweis
kann die Polizei weitere Ermittlungen anstellen, evtl. gefolgt von einer Anzeigenfertigung.
(Quelle: Intrapol - Auftritt der Vordruckkommission (VDK) LZPD Polizei NRW)
Nicht verwechseln mit:
Vordruck(e) zur Kontrollbescheinigung/EU-Kontrollformular (zum Vergrößern klicken)
(Quelle: Intrapol - Auftritt der Vordruckkommission (VDK) LZPD Polizei NRW)
Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, erhält er die Möglichkeit das Verwarnungsgeld "unbar" (mit Kredit- oder Girocard) zu bezahlen.
Darüber hinaus hat der Betroffene auch noch die Möglichkeit mittels Zahlschein zu zahlen (s.u.) und sofern er keinen festen Inlandswohnsitz hat, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit u.a. auch "bar" zu zahlen. Diese Thematik ist in den Fachmodulen allerdings nicht relevant, daher wird auf weitere Ausführungen an dieser Stelle verzichtet. Einzelne Fragestellungen zur Thematik werden jedoch in der Rubrik "Fragen & Antworten" angesprochen.
Im Folgenden werden Vorschriften zum Ausfüllen der Belege komprimiert wiedergegeben.
WICHTIG:
Die Bedienung des Terminals war Inhalt der Ausbildung im Grundlagenmodul, daher wird an dieser Stelle nicht mehr darauf eingegangen. Zur Selbstkontrolle: Folgende Funktionen sollte jeder Benutzer mindestens ausführen können:
Hat ein Betroffener (…) einen Zahlschein von der Polizei erhalten, weil er vor Ort zur sofortigen bargeldlosen Zahlung nicht in der Lage war, und begehrt später bei einer beliebigen Polizeidienststelle in NRW die sofortige elektronische Zahlung, so ist ihm diese Möglichkeit zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass zu Beginn der Buchung die BKZ der Polizeibehörde eingegeben wird, die den Zahlschein ausgestellt hat. (…)
Es macht also durchaus Sinn, die Funktion zur Änderung der gesamten, 6-stelligen BKZ zu kennen!!!
• Buchungen
• Belegdoppel
• Kassenschnitt
• Storno
Auf dem Beleg, der zu den Akten zu nehmen ist, werden nur der Name und die Unterschrift der Polizeivollzugsbeamtin bzw. des Polizeibeamten eingetragen sowie bei Offline-Zahlungen und generell bei Kreditkartenzahlungen die Unterschrift des Betroffenen. (...)
Auf dem Beleg, der zu den Akten zu nehmen ist, werden nur der Name und die Unterschrift des Polizeibeamten eingetragen. Die übrigen Felder des Beleges bleiben zwingend frei! Der geahndete Verstoß und der Ort (Behörde/Wache) kann im Übrigen (korrekte Eingabe vorausgesetzt) an Hand der Behördenkennziffer (BKZ) ermittelt werden. Handschriftliche Eintragungen sind mithin entbehrlich.4
Der Beleg für den Betroffenen ist vollständig auszufüllen.
Das Terminal druckt nach erfolgreicher Transaktion automatisch den 1. Beleg aus. Dieser Beleg bleibt egal ob Kredit- oder Girocard als Beleg bei der Polizei. Nach Aufforderung auf dem Display und anschließender Bestätigung mittels Tastendruck wird der 2. Beleg (für den Betroffenen) ausgedruckt.
Der 1. und 2. Beleg bei der Girocard - Zahlung unterscheiden sich nicht voneinander. Insofern ist es im Grunde genommen egal welchen Beleg der Betroffene ausgehändigt bekommt!
Bei Verwendung einer Kreditkarte (...). Den zweiten Ausdruck erhält der Zahlungspflichtige als Quittung. Auf diesem Beleg ist die Kreditkartennummer nur teilweise (maskiert) dargestellt. (...)
Hier ist eine Unterscheidung notwendig. Bei der Zahlung mittels
a) Kreditkarte
ist eine Unterschrift auf der Rückseite des 1. Beleges notwendig.
b) Girocard im "online"-Verfahren
ist aufgrund der PIN-Eingabe keine Unterschrift notwendig.
c) Girocard im "offline"-Verfahren
ist eine Unterschrift auf der Vorderseite des 1. Beleges notwendig.
Der Zahlschein (Abb. weiter unten) wird durch die Polizei ausgestellt, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist, diese aber an Ort und Stelle nicht
a) zahlen kann.
b) zahlen will. (Nicht verwechseln! Spricht sich der Betroffene gegen die Verwarnung als solche aus, ist eine Anzeige zu fertigen!)
Ausfüllen
Auf dem Zahlschein selbst ist der Betrag, sowie die 6-stellig BKZ einzutragen. Das Ausfüllen des Zahlscheins rechts der Abrissperforation und des Notizteils ist selbsterklärend. Alle Felder sind bezeichnet und entsprechend auszufüllen. Letztendlich sollen aus dem Notizteil und der Durchschrift alle für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erforderlichen Daten hervorgehen. Insofern ist das „Vermerke“ - Feld des Notizteils je nach Verstoß mit unterschiedlichen Informationen (Sachverhaltsbeschreibung etc.) auszufüllen.
Frist zur Zahlung
Der Betroffene hat laut Belehrung auf dem Zahlschein die Einzahlung unverzüglich zu veranlassen.
Diese Frist hat ihren Ursprung übrigens in § 56 II OwiG
(...)
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.
(...)
Es werden demnach drei unterschiedliche Fristen genannt, wobei zumindest unter den Ausdruck "unverzüglich" sowohl die 1-Wochen, als auch die 2-Wochen-Frist gefasst werden könnte. (s.o. Legaldefinition zu "unverzüglich")
Der Verfasser ist der Auffassung, dass trotz dieser unterschiedlichen Angaben der Betroffene darüber aufzuklären ist, dass er den Betrag innerhalb von einer Woche zu überweisen hat. Diese Frist ist im Gesetz verankert und darüber hinaus ist dies auch der Zeitraum,den der Betroffene selbst auf dem Zahlschein noch einmal nachlesen kann.
Dass ihm stillschweigend ein 2-Wochen-Zeitraum gewährt und erst nach verstreichen dieser im Erlass genannten Frist eine Anzeige gefertigt wird, stellt ihn nicht schlechter und ist insofern zu vernachlässigen.
Die Verkehrsvergehensanzeige wird gefertigt, wenn im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr eine Straftat begangen wurde.
Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wird grundsätzlich gefertigt, wenn
a) die begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.
b) der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist.
c) das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt wurde.
Mit der Einführung der neuen Erfassungssoftware für Verkehrsordnungswidrigkeiten wird auf die Fertigung der Ordnungswidrigkeitenanzeige im IGVP NRW in der Regel verzichtet. (Die Erfassung mittels IGVP erfolgt nur noch in einigen -behördenspezifischen- Ausnahmefällen wie z.B. bei Verstößen gegen Sozialvorschriften)
Wichtig ist in jedem Fall alle für die Anzeige notwendigen Daten zu erheben. Bei den Ordnungswidrigkeiten ergeben sich diese unmittelbar aus dem Datenerfassungsbeleg OwiPol NRW (DE-Beleg), welcher vor Ort auszufüllen ist. Er ersetzt -zumindest im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten- das persönliche Notizbuch und wird zur weiteren Bearbeitung in den Geschäftsgang gegeben. Eine Erfassung am PC ist für den WWD nicht vorgesehen.
Je nach Verstoß und Behörde sind darüber hinaus noch weitere Ergänzungsbögen auszufüllen und gemeinsam mit dem DE-Beleg in den Geschäftsgang zu geben.
(Auf die Widersprüche und Ungereimtheiten im DE-Beleg wird an dieser Stelle nicht eingegangen! Bei Fragen oder Anmerkungen zum Thema: Kontakt)
(Quelle: Intrapol - Auftritt der Vordruckkommission (VDK) LZPD Polizei NRW)
Vordruck(e) zur Verkehrsvergehensanzeige (zum Vergrößern klicken)
(Quelle: RdErl. MIK NRW – 43.8 – 57.04.16 - v. 2.11.2010)
Nur noch in Ausnahmefällen:
Vordruck(e) zur Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige IGVP (zum Vergrößern klicken)
(Quelle: RdErl. MIK NRW – 43.8 – 57.04.16 - v. 2.11.2010 Anlage 6a)
Allen Beteiligten, sowie den sonstigen Geschädigten ist im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme eine Durchschrift der Unfallmitteilung mit der ausgefüllten Seite 1 auszuhändigen.
Was eine geeignete Weise ist, sollte im Einzelfall entschieden werden.
In keinem Fall wird man darunter das Hinterlassen der Unfallmitteilung am Fahrzeug (unterm Scheibenwischer etc.) fassen können!
Geeignet wäre vielmehr das Übersenden auf dem Postweg oder auch der Hinweis am Fahrzeug die Unfallmitteilung auf der Polizeiwache "xy" abzuholen.
Grundsätzlich sind alle Felder bezeichnet und entsprechend auszufüllen. Dennoch kommt es gerade bei diesen Selbstverständlichkeiten immer wieder zu Unstimmigkeiten, außerdem scheint häufig nicht klar welche Felder zwingend auszufüllen sind. Letztendlich dient die Unfallmitteilung dem Betroffenen, zur Vorlage bei der Versicherung und der Polizei, zur Erstellung der Verkehrsunfallanzeige.
Dies macht deutlich, dass dem korrekten und vollständigen Ausfüllen ein erheblicher Stellenwert beizumessen ist. Im Nachfolgenden werden die "Ausfüllvorschriften" kurz und prägnant vorgestellt.
Seite 1
Auszug aus § 111 OwiG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(…)
Auszug aus § 34 StVO:
(1)
(…)
5b)
auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
Folgende Signierfelder bedürfen einer genaueren Erklärung:
Die Straßengruppe ist nach folgendem Schlüssel zu bezeichnen:
Bundesstraße
Landstraße
Kreisstraße
andere Straßen
= 2 (B)
= 3 (L)
= 4 (K)
= 5 (G)
Im Signierfeld "(km)" ist, soweit eine Kilometrierung aber keine Netzknoten-Stationierung vorliegt, der Betriebskilometer des Unfallortes einzutragen.
Im Signierfeld "Station (km)" ist, soweit eine Netzknoten-Stationierung vorliegt, der Stationskilometer des Unfallortes einzutragen.
Der Sachschaden wird in vollen Euro geschätzt.
- Kollisionen mit bestimmten Kollisionspartnern (1-7)
- Abkommen von der Fahrbahn (8+9)
- andere Unfallart (10)
Charakteristik der Unfallstelle
- bis zu drei Eintragungen ohne Rücksicht, ob sie für den Unfall ursächlich waren oder nicht!
- bis zu zwei Eintragungen
Straßenzustand
- bis zu zwei Eintragungen
Hier ist in jedem Fall eine Eintragung vorzunehmen, auch wenn dieser Folgeaufprall erst in der 2. Phase oder kein Aufprall erfolgte. (früher Erhebung sog. Phasenunfall / Sollten mehrere Hindernisse neben der Fahrbahn "getroffen" worden sein, ist nur das für die Unfallfolge entscheidende Hindernis einzutragen.
Alle Unfallbeteiligten sind darüber aufzuklären, dass sie die Unfallmitteilung bei ihrer Versicherung abgeben und den weiteren Verfahrensablauf erfragen sollten.
§ 30 VVG - Anzeigepflicht für alle Versicherungszweige:
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(…)
§ 104 VVG - Anzeigepflicht für Versicherungszweig "Haftpflichtversicherung":
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.
(…)
(…)
Die Obliegenheit steht nicht zur Disposition des VN, sondern dient in erster Linie dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen.
(…)
Der Versicherer entscheidet somit auf Grundlage der vom VN gemachten Anzeige darüber, ob und ggf. welche Ermittlungen er anzustellen gedenkt, auch bei vermeintlich klarer Haftungslage.
In der Tat würde die Wochenfrist vor diesem Hintergrund völlig ins Leere laufen, würde man es dem VN überlassen, ob und wann er seine (Kasko)-Versicherung benachrichtigt.
(…)
Fahrzeuge können durch die Polizei sichergestellt werden, zur
a) Gefahrenabwehr
b) Straf- oder Bußgeldverfolgung
Grundsätzliche Voraussetzung ist das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung. Die theoretischen Grundlagen wurden an der FHöV ausführlich besprochen und werden an dieser Stelle nicht behandelt.
Bei Bedarf sind die Links bzw. Literaturangaben aus der Seitenleiste zur Aufarbeitung heranzuziehen.
Grundsätzliches
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der genannte Erlass sich auf alle Fahrzeuge bezieht! Demnach gilt er grundsätzlich auch für Fahrräder!
Das Wort "Kleinfahrzeug" existiert in der Juristerei übrigens nur im Zusammenhang mit der Binnenschifffahrt. Hier definiert § 1.01 Nr.14 BinSchStrO was genau ein Kleinfahrzeug ist. Diese Vorschrift hilft uns an dieser Stelle allerdings nicht, daher ist das Wort "Kleinfahrzeug" im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Fahrzeugen wieder interpretationswürdig. Anhaltspunkte gibt u.a. auch die Anlage "Mustervertrag" zum genannten Erlass. Hier heißt es auf Seite 2 § 2 I S.2 "...Kleinfahrzeuge (z.B. Mofa, Moped)..." . Demnach können auch Kraftfahrzeuge darunter fallen!
"Vertragsabschlepper" oder "Nächstgelegener"
"Vetragsabschlepper" ist das Unternehmen mit dem die Behörde einen Vertrag gem. der Anlage zum Erlass geschlossen hat.
"Nächstgelegener" ist das Unternehmen, das die für die Bergung erforderliche Ausstattung besitzt und aus örtlicher Sicht am nächsten zum Bergungsort liegt.
Bei einem beabsichtigten Abschleppvorgang sind folgende Situationen denkbar.
a) das Fahrzeug soll/muss sichergestellt werden (auch Beschlagnahme, Grund ist ebenfalls irrelevant!)
b) das Fahrzeug soll/muss versetzt werden
c) das Fahrzeug ist unfallbeschädigt / liegengeblieben
Bei lit. a) ist grundsätzlich der "Vertragsabschlepper" zu beauftragen! Evtl. Ausnahmen werden an dieser Stelle nicht behandelt, da auch in der Praxis diese Entscheidung i.d.R. durch die Leitstelle/Wache getroffen wird.
Bei lit. b) ist i.d.R. das nächstgelegene Unternehmen zu beauftragen. (Letztendlich ist das Versetzen als Mindermaßnahme zur Sicherstellung zu sehen! Dennoch fordert der Erlass nicht, dass der "Vertragsabschlepper" beauftragt wird)
Bei lit. c) ist es grundsätzlich Sache des Fahrers (Halters) für das Entfernen seines Fahrzeugs zu sorgen. Kann der Verantwortliche dafür nicht Sorge tragen, ist mit ihm Einvernehmen darüber herzustellen, dass er das nächstgelegene Unternehmen nach der bei der Polizei geführten Liste beauftragt.
Ausfüllen
Es gibt kein einheitliches Formular! Die Bescheinigungen unterscheiden sich daher je nach Behörde in Nuancen voneinander. Nummer 4.12 d. RdErl. beschreibt die Inhalte des Formulars.
Dennoch ist das Ausfüllen i.d.R. selbsterklärend. Auf der Bescheinigung sind alle Felder bezeichnet und entsprechend auszufüllen bzw. anzukreuzen/markieren.
Bei der Beantwortung der Frage, wann die Bescheinigung auszufüllen ist, muss man differenzieren:
Bei lit. a) ist stets eine Bescheinigung auszufüllen.
Bei lit. b) ist ein Vermerk entsprechend Nummer 4.12 zu fertigen. Der Erlass macht hier tatsächlich eine begriffliche Unterscheidung! Denn nun ist ein Vermerk und keine Bescheinigung mehr gefordert!
Bei lit. c) ist eine Bescheinigung nicht erforderlich. Jedoch ist für alle Maßnahmen zur Sicherung eines Fahrzeuges ein Vermerk entsprechend Nummer 4.12 zu fertigen. Man kann sich sicherlich darüber streiten, ob darunter auch das Abschleppen in Eigenregie durch den Verantwortlichen fällt oder nicht.
Fazit:
Zusammenfassend ist der Verfasser der Meinung, dass bei einer Sicherstellung in jedem Fall die Bescheinigung auszufüllen ist. In den anderen beiden Fällen ist sicherlich aber ein Vermerk, in den meisten Fällen 2-3 Sätze am Ende der Anzeige, des Berichts etc., über den Verbleib des Fahrzeugs ausreichend.
(Hier sollte nicht die Bequemlichkeit ausschlaggebend sein! Es kommt vielmehr darauf an rechtlich, vor allem haftungsrechtlich, auf der sicheren Seite zu sein. Daher lieber 3-5 Min. mehr Arbeit machen und in Einzelfällen den Zustand des Fahrzeugs und die Angaben des Verantwortlichen genau notieren evtl. unterzeichnen lassen, um unnötigen Ärger im Nachhinein auszuschließen.)
Sind Personen, die im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig, kann die Polizei nach Maßgabe der Bestimmungen des Rderl. des MIK v. 02.11.10 Sicherheitsleistungen erheben, um den Verfolgungsanspruch des Staates zu sichern.
Grundsätzliches
Die Person darf, wie oben bereits erwähnt, keinen festen Inlandswohnsitz oder -aufenthalt haben. Das macht deutlich, dass auch von deutschen Staatsbürgern, die im Ausland wohnen eine Sicherheitsleistung erhoben werden darf. Die pauschale Aussage, dies gehe nur bei "Ausländern" ist falsch.
Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass jedoch der Aufenthalt in Deutschland genügt! Sprich, ein Obdachloser ist nicht Adressat der Sicherheitsleistung.
Die Anordnung obliegt grundsätzlich dem Richter und nur bei Gefahr im Verzug der StA und ihren Ermittlungspersonen. Im Trainingsbetrieb wird die richterliche Anordnung i.d.R. bejaht, sobald die Studierenden das Ersuchen an die Einsatzleitstelle übermittelt haben.
Ausfüllen
Das Ausfüllen ist selbsterklärend. Auf dem Vordruck sind alle Felder bezeichnet und entsprechend auszufüllen bzw. anzukreuzen.
(An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass der Vordruck im Grunde genommen 2 Formulare vereint! Am Ende des Vordrucks kann ein kleiner Teil mittels Abrissperforation vom übrigen Formular abgetrennt werden. Es handelt sich hierbei um eine Quittung, die dem Betroffenen eines Verwarngeldes auszuhändigen ist, sollte er mit Bargeld bezahlt haben (sog. SL-Light). Näheres unter Fragen & Antworten.)
Wer bekommt was
Bei dem Formular handelt es sich um einen 10-seitigen Durchschriftsatz.
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Durchschrift 1
Durchschrift 2
Durchschrift 3
Durchschrift 4
gelb
grün
rosa
blau
Betroffener/Beschuldigter
Verfahrensakte
Zustellungsbevollmächtigte(n)
Polizei
Höhe der Sicherheitsleistung
Grundsätzlich ist die Höhe der Sicherheitsleistung die Summe aus zu erwartender Geldstrafe/-buße und den Kosten des Verfahrens.
Im Weiteren ist eine Unterscheidung zu treffen.
a) Straftaten
b) Ordnungswidrigkeiten
Bei lit. a) bestimmt sich die Geldstrafe aus dem Regelkatalog der Staatsanwaltschaft. Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich je nach getroffenen Maßnahmen (z.B. Blutprobe, Sicherstellung Fahrzeug etc.). In keinem Fall hat der Beschuldigte jedoch, aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Kosten für einen evtl. benötigten Dolmetscher oder Übersetzer zu tragen.
Im Falle der Zahlung mitttels BARVUS-Terminal hat der Beschuldigte auch die 1,81 € Transaktionsgebühr zu tragen.
Absatz 1:
(…) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro.
Absatz 3 Nr.2:
für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro
Die Art der Sicherheitsleistung stößt immer wieder auf Verwirrung und Unverständnis unter den Studierenden.
Bargeld ? mittels Giro- oder Kreditkarte ? Handy ? Autoradio ? Fahrzeug ? Sonstiges ?
Letztendlich soll insbesondere die rein theoretische Problematik, wann und vor allem welche "Sache" als Sicherheitsleistung herangezogen werden kann, an dieser Stelle nicht thematisiert werden. Für eine evtl. Aufarbeitung sind die Links bzw. Literaturangaben aus der Seitenleiste heranzuziehen.
In den in Frage kommenden Fällen ist in jedem Fall die Sicherheitsleistung in unbar mittels Giro- oder Kreditkarte mit dem BARVUS-Terminal zu erheben. Bargeld ist nur ausnahmsweise entgegenzunehmen! (siehe Fragen & Antworten)
(Die Bedienung des BARVUS-Terminals unterscheidet sich an dieser Stelle nur insofern, als das in der Menüführung der Punkt "Sicherheitsleistung" auszuwählen ist.)
Das Sicherstellungsprotokoll begegnet den Studierenden in jedem Modulbereich. Im Bereich Verkehrssicherheitsarbeit wird es erstmals im Fachmodul 3 benötigt und daher (erst) hier kurz vorgestellt.
Ausfüllen
Das Ausfüllen ist selbsterklärend. Auf dem Vordruck sind alle Felder bezeichnet und entsprechend auszufüllen bzw. anzukreuzen.
(Wichtig ist, dass auch dieser Vordruck im Grunde genommen 2 Formulare vereint! Nämlich das Durchsuchungs- und das Sicherstellungsprotokoll! Dadurch entstehen häufig Schwierigkeiten beim Ausfüllen! Wie immer führt aufmerksames Lesen und wiederholtes Ausfüllen zum Erfolg!)